Novelle der Handwerksordnung

Gerüstbau in den Händen von Spezialisten

Köln (ABZ). – Eine geplante Änderung der Handwerksordnung (HwO) sieht eine Klarstellung für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Bauhandwerke vor, erklären die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau.

Demnach sollen zukünftig Arbeits- und Schutzgerüste nur noch durch spezialisierte Gerüstbaubetriebe auf- und abgebaut werden, während andere Handwerke die Gerüste nur noch zur Ermöglichung ihrer eigenen Tätigkeiten aufstellen dürften.

Die Bundesinnung und der Bundesverband kämpfen nach eigenen Angaben seit Jahren für diese Richtigstellung der Gesetzeslage und plädieren dafür, dass das gefahrgeneigte Handwerk Gerüstbau in die Hände der Spezialisten gehört.

"Bei dem Übergangsgesetz, das sagt schon der Titel, sollte es sich um eine Übergangsregelung handeln", so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbands Gerüstbau. "Inzwischen sind jedoch 23 Jahre vergangen, sodass nicht mehr von einer Übergangszeit gesprochen werden kann. Es ist an der Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden. Der aktuelle Gesetzesentwurf, wonach die anderen Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu ihren Gewerben gehörenden Tätigkeiten erstellen dürfen, ist daher mehr als überfällig."

Andere Handwerke, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachweisen können, können nach Angaben der Verantwortlichen auch nach in Krafttreten der vorgesehenen Neuregelung § 1 Abs. 4 Übergangsgesetz hierfür eine Genehmigung über § 7a Handwerksordnung erhalten.

Auch werde es im Rahmen von § 5 Handwerksordnung weiter möglich sein, das Gerüst nach eigener Nutzung an ein anderes Gewerk mietrechtlich zu überlassen. Dies seien Regeln der Handwerksordnung, die für alle Handwerke in Deutschland gleichermaßen gelten.

Aufgrund der früheren Tradition, Gerüste zur Ausübung ihrer Handwerke aufzustellen, wurde bestimmten Bauhandwerken bei der Vollhandwerkwerdung des Gerüstbauer-Handwerks im Jahr 1998 im sogenannten Übergangsgesetz weiterhin gestattet, Gerüste zur Ausübung ihres Handwerks aufzustellen. Die Intention sei in erster Linie gewesen, die Ausübung des eigenen Handwerks weiter zu ermöglichen, nicht aber einen Gewerbezweig "Gerüstbau" zusätzlich zu betreiben.

Das Übergangsgesetz sei in der Folgezeit jedoch weiter ausgelegt worden als es ursprünglich gedacht gewesen sei. Von einigen Handwerksbetrieben wurde es nach Bundesinnung und Verband in der Praxis dazu missbraucht, anstelle oder neben dem eigenen Handwerk überwiegend das Gerüstbauer-Handwerk auszuüben.

Eine solche Auslegung des Übergangsgesetzes, wie sie von einzelnen anderen Handwerken mangels gesetzlicher Klarstellung vertreten wurde, stelle einen Widerspruch zur Handwerksordnung dar, die eigentlich für ein Vollhandwerk kein Schlupfloch am Meister vorbei beinhalten hätte sollen.

Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten ist keine einfache Tätigkeit und beschränkt sich nicht nur auf die Einrüstung von Fassaden im Einfamilienhausbau. Stattdessen umfasst dies jede denkbare Fassadenstruktur, vom Hochhaus über architektonisch anspruchsvolle Glas- oder Altbaufassaden bis hin zu Denkmaleinrüstungen, Kirchtürmen oder Industrieanlagen – also komplexe Einrüstungsprojekte. Daher erkläre sich auch die Entwicklung des Gerüstbaus hin zu einem eigenständigen Handwerk, das ein technisches Spezialwissen und zunehmend weitgefächerte Kenntnisse im Arbeitsschutz erfordere.

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