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§ 650 g Abs. 4 BGB Schlussrechnungsprüfung

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Mit Einführung des §650 g Abs. 4 BGB sind Ungewissheiten beseitigt, die in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Fälligkeit der Schlussrechnung beim BGB Bauvertrag bestanden haben. Gemäß § 650 g Abs. 4 ist die Vergütung erst dann zu entrichten, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat bzw. diese entbehrlich ist und der Unternehmer den Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.Bedeutung für die Praxis: Angelehnt an die Verträge nach VOB/B ist die Schlusszahlung nunmehr nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Schlussrechnung fällig, 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Dieser Zeitraum ist dem Auftraggeber gegeben, um begründete Einwendungen gegenüber der Prüffähigkeit zu erheben. Die Schlussrechnung ist erst dann prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Der Auftragnehmer hat seine Rechnung übersichtlich zu gestalten.Übersichtlichkeit ist dann gegeben, wenn sich die Abrechnungen an die im Vertrag vorgesehene Reihenfolge der Positionen an die dortigen Bezeichnungen halten. Die erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen sowie andere Belege sind zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungsberechnung beizufügen. Nur wenn der Auftraggeber die an ihn gestellte Vergütungsforderung nachvollziehen kann, ist es ihm möglich, gegebenenfalls substantiierte Einwendungen zu erbringen. Selbstverständlich geht der Einwendungsausschluss nicht soweit, dass der Auftraggeber nach Ablauf der Prüffrist mit inhaltlichen Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen ist.Praxistipp:
Die in das BGB neu aufgenommene Regelung über die Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung wird für den in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmer keine Neuigkeit mit sich bringen. Letztendlich wird hier eine Regelung übernommen, die § 16 Abs. 3 VOB/B bereits lange vorhält. Nichtsdestotrotz ist der Auftragnehmer zur beschleunigten Durchsetzung seiner berechtigten Vergütungsforderung immer wieder darauf hinzuweisen, dass er seine Schlussrechnung so aufstellt, dass sie auch dem Kontrollinteresse des Auftraggebers dient. Wenn der Auftragnehmer seine Rechnung so erstellt, dass zwischen der Abrechnung und der vertraglichen Vergütungsgrundlage Kongruenz besteht, wird ihm der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit bei Vorlage aller hierzu notwendigen Unterlagen nicht erfolgreich entgegen gehalten werden können. Dies beschleunigt in jedem Fall die mögliche Durchsetzung von Zahlungsansprüchen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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