Rechteck

Abnahmeverweigerung durch den Besteller

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Die Abnahme ist der sogenannte Dreh- und Angelpunkt im Bauvertrag. Mit ihr endet die Herstellungsphase und beginnt die Gewährleistungsphase, also die Verjährungsfrist für Mängel. Außerdem erfolgt mit Abnahme die sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass bis zur Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass er mangelfrei erfüllt hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass ein Zustand oder eine Eigenschaft des Bauwerks und womöglich auch ein Schaden auf einem Mangel beruht, der schon vor der Abnahme bestanden hat. Die Abnahme ist eine Erklärung des Bestellers auf die der Unternehmer einen Anspruch hat, wenn er sein Werk mangelfrei hergestellt hat. Was aber passiert, wenn der Besteller die Abnahme endgültig zu Recht oder zu Unrecht verweigert?

Bedeutung für die Praxis: Das Rechteck hat vor einem Jahr auf die Möglichkeiten der Abnahmefiktion nach BGB und VOB/B hingewiesen. Diese kommt vor allem in Betracht, wenn Abnahmereife besteht. Streiten sich die Bauvertragsparteien hingegen darüber, ob bspw. an einer Stelle ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Abnahmereife des gesamten Werkes hindert, so hilft dies nicht weiter.

Verweigert der Besteller bzw. Auftraggeber die Abnahme endgültig und lässt er dann auch keine Nachbesserung mehr zu, so entsteht ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis. Dies ist eine Rechtsfigur, die das Gesetz und die VOB/B nicht ausdrücklich kennen, die die Rechtsprechung aber entwickelt hat. Sie führt dazu, dass Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung eintritt; selbstverständlich aber nur in berechtigter Höhe. Damit beginnt auch die Verjährung der Werklohnforderung zu laufen. Außerdem führt das Abrechnungsverhältnis dazu, dass die Gewährleistungsansprüche zu verjähren beginnen. In diesen Konstellationen wird in der Praxis letztlich nur um Geld gestritten, weswegen Fälligkeitsüberlegungen auch keine Rolle mehr spielen.

Der Unternehmer hat in solchen Fällen aber darauf zu achten, ob die Abnahmeverweigerung des Bestellers womöglich nur "derzeit" verweigert wird, so lange berechtigte Mängeleinwendungen bestehen. In diesem Fall kann man nicht von einer endgültigen Verweigerung sprechen. Daher tritt auch dann kein Abrechnungsverhältnis ein. Wird nach Fristsetzung kein abnahmefähiges Werk hergestellt, kann der Besteller aus wichtigem Grund kündigen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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