Rechteck

Abrechnung gekündigter Pauschalverträge

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Darum geht's: Höchst diffizil und fehlerbehaftet ist die Abrechnung von gekündigten Pauschalverträgen. Der Auftragnehmer hat auch beim gekündigten Pauschalpreisvertrag die erbrachten Leistungen darzulegen und vom nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Vergütung errechnet sich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung. Die Abrechnung der Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Die Bewertung der einzelnen Leistungen orientiert sich somit an den Festlegungen der Parteien vor Vertragsschluss. Dies führt gerade bei kleineren oder mittelgroßen Bauvorhaben oftmals zu Problemen, wenn eine Urkalkulation nicht existiert.

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze helfen weiter. Sofern der Auftragnehmer den Vertrag auf der Grundlage einer überschlägigen Berechnung seiner Kosten geschlossen hat, kann er zur Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung eine "fiktive" Kalkulation erstellen.

Es genügt somit, sofern die Berechnung auf Grundlage einer Auftragskalkulation basiert, dass der Auftragnehmer diese Berechnung nach Vertragsschluss erarbeitet oder in anderer Weise darlegt, wie die erbrachten Leistungen bei Vertragsschluss zu bewerten sind.

Er kann sich beispielhaft darauf berufen, dass alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente gleichermaßen demselben Prozentsatz, gemessen am üblichen Kursniveau entsprechen, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 24 U 56/10).

Praxis Tipp: Gerade kleinere Bauunternehmen haben regelmäßig mit der Erstellung aussagekräftiger Kalkulationen Schwierigkeiten. Die Anforderungen an den Auftragnehmer dürfen daher nicht überspannt werden. So ist zum Beispiel nicht immer ein Aufmaß zur Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen zwingend erforderlich, sofern eine genaue Abgrenzung auch anderweitig möglich ist. Im Regelfall reicht im Übrigen eine gewerkebezogene Aufstellung mit der Bewertung von Pauschalpreisen aus (BGH, Urteil vom 11.02. 1999, Az.: VII ZR 91/98).

-------------------------------

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Staatlich geprüfte*r Bautechniker*in (m/w/d) für..., Halstenbek  ansehen
Bachelor Fachrichtung Landschaftsarchitektur /..., München  ansehen
Ingenieur (m/w/d) der Richtung Bauingenieurwesen..., Nordenham  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Autor

Rechtsanwalt Philip Pürthner

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

RJ-Anwälte ist eine überregional tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Notariat spezialisiert auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts.

https://www.rj-anwaelte.de

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Gebrauchtmaschinen Angebote

DBMB - Die Baumaschinen Börse
DBMB - Die Baumaschinen Börse

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen