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Abrechnung gekündigter Pauschalverträge
von: Rechtsanwalt Philip PürthnerDie in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze helfen weiter. Sofern der Auftragnehmer den Vertrag auf der Grundlage einer überschlägigen Berechnung seiner Kosten geschlossen hat, kann er zur Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung eine "fiktive" Kalkulation erstellen.
Es genügt somit, sofern die Berechnung auf Grundlage einer Auftragskalkulation basiert, dass der Auftragnehmer diese Berechnung nach Vertragsschluss erarbeitet oder in anderer Weise darlegt, wie die erbrachten Leistungen bei Vertragsschluss zu bewerten sind.
Er kann sich beispielhaft darauf berufen, dass alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente gleichermaßen demselben Prozentsatz, gemessen am üblichen Kursniveau entsprechen, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 24 U 56/10).
Praxis Tipp: Gerade kleinere Bauunternehmen haben regelmäßig mit der Erstellung aussagekräftiger Kalkulationen Schwierigkeiten. Die Anforderungen an den Auftragnehmer dürfen daher nicht überspannt werden. So ist zum Beispiel nicht immer ein Aufmaß zur Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen zwingend erforderlich, sofern eine genaue Abgrenzung auch anderweitig möglich ist. Im Regelfall reicht im Übrigen eine gewerkebezogene Aufstellung mit der Bewertung von Pauschalpreisen aus (BGH, Urteil vom 11.02. 1999, Az.: VII ZR 91/98).
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden
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