Rechteck

Anordnungsrecht nach § 650bAbs. 2 BGB auch zu Konkretisierungen?

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Mit dem "neuen" Bauvertragsrecht, das für Bauverträge gilt, die nach dem 01.01.2018 geschlossen wurden, sind die Vorschriften der §§ 650b und c BGB eingeführt. Diese machen § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B überflüssig. Ohne auf die Details und Einzelfälle eingehen zu wollen (da diese im "Rechteck" bereits ausgebreitet waren) dient § 650c BGB dem Zweck, Auftragnehmern (AN) schnell Liquidität zu verschaffen und gibt AN das Recht, 80 % eines Nachtragsangebots in Abschlagszahlungen (vorläufig) anzusetzen, auch wenn über die Höhe der Vergütung Streit besteht.Es stellt sich die Frage, ob dies auch erfolgen kann, wenn der Auftraggeber (AG) keine Änderung anordnet, sondern nur eine Konkretisierung der Leistung.Folgen für die Praxis: Man kann darüber streiten, was eine Änderung der Leistung ist und was eine Konkretisierung. Es kommen Fälle vor, in denen der AG meint, es sei klar und deutlich beschrieben, wie die Ausführung zu erfolgen hat, der AN hingegen die Ausführungspläne, den Leistungsbeschrieb und etwaige sonstige Absprachen jedoch anders deutet. Wird hierüber gestritten, so können Gerichte das von vornherein geschuldete Leistungssoll durch die sog. juristische Methode der Auslegung feststellen. Dies dauert in der Praxis Jahre. Daher mag sich der AG veranlasst sehen, dem AN deutlich zu sagen, welche Vorstellungen er von vornherein hatte und wie es jedenfalls gebaut werden soll. Eine Konkretisierungsanordnung ist bereits sprachlich keine Änderung. Aus der Sicht des einen Vertragspartners (hier der AN) ändert sich ja auch nichts. Dann bestehen auch keine Nachtragsvergütungsansprüche und zwar schon dem Grunde nach nicht. Im Einzelfall solcher Auslegungsdifferenzen kann eine Abgrenzung zwischen Änderung und Konkretisierung schwierig sein.Einfacher ist es, wenn bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt war, dass zu Einzelheiten später noch eine Konkretisierung erfolgen soll. Dann liegen keine Änderungen vor. Der Fall ist vergleichbar zu einer Pauschalen Leistungsbeschreibung, bei der nur in engen Ausnahmefällen zusätzliche Vergütungsansprüche bestehen können.Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbB,Wiesbaden

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