Rechteck

Aufmaß und deren Bindungswirkung

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind im Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Es soll hierdurch eine prüfbare Abrechnung gewährleistet werden. Die ordnungsgemäße Aufstellung des Aufmaßes ist eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussvergütung. Wird ein Aufmaß gemeinsam genommen und einverständlich der Abrechnung zugrunde gelegt, handelt es sich um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, deren Zweck darin liegt, das Schuldverhältnis insgesamt dem Streit der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzulegen.Eine entsprechende Wirkung hat es nicht, wenn der Auftragnehmer ein Aufmaß einseitig ermittelt und der Auftraggeber die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Dies hat das OLG Dresden in einer Entscheidung vom 24. Oktober 2018, Az: 1 U 601/17 festgestellt. Das Oberlandesgericht führt aus, dass in einem solchen Prüfvermerk nicht ohne Weiteres ein deklaratorisches Anerkenntnis zu erkennen sei. Es schlägt allerdings die Beweislast um, wenn der Auftraggeber die einseitig ermittelten Massen des Auftragnehmers bestätigt und später die Massen bestreitet, nachdem eine Überprüfung der Massenermittlung nicht mehr möglich ist. Hierzu müsste dann der Auftraggeber vortragen und beweisen, welche Massen zutreffen.Praxistipp: Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen und des Gesamtergebnisses dar. Vor diesem Hintergrund ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen hatte und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte. Dem Auftragnehmer ist dringend anzuraten, von der Möglichkeit des gemeinsamen Aufmaßes Gebrauch zu machen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für den VOB/B Vertrag. Auch in einem BGB Vertrag macht es Sinn, mit dem Auftraggeber gemeinsam aufzumessen. Dies bietet auch dem Auftraggeber eine erhöhte Sicherheit.--------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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