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Bauausführung muss bei Abnahme geltenden technischen Regeln entsprechen

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Ändern sich die technischen Regeln in Bezug auf ein Bauteil während der Bauzeit, so muss der Bauhandwerker und Architekt/Ingenieur des Bauherrn dafür sorgen, dass die Bauausführung nach dem neusten technischen Regelwerk zu erfolgen hat, damit sie denen entspricht, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten.Diese ständige Rechtsprechung zitiert auch eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 31. Mai 2019 (Az.: 6 U 1075/18). Ein Dachdecker hatte den Auftrag, ein Dach einzudecken, wozu der Einbau eines Unterdaches gehörte. Dies versah er mit einem regensicheren Dach der Klasse 3 und erfüllte damit die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden technischen Regeln. Diese war jedoch im Wandel begriffen und wurde noch vor Abnahme der Arbeiten geändert. Fortan sind wasserdichte Unterdächer der Klasse 1 auszuführen gewesen. Der Bauherr hat die Abnahme und die Zahlung der Schlussrechnung des Dachdeckers mit der Begründung verweigert, dass Unterdach entspreche nicht der technischen Regel, nämlich nicht der geforderten Klasse 1 und sei nicht wasserdicht. Deshalb sei die ausgeführte Leistung mangelhaft. Das OLG Koblenz hat dem Bauherrn Recht gegeben und die Klage abgewiesen.Praxishinweis: Ohne Fortbildung kommt auch ein Bauhandwerker heute nicht mehr aus. Dazu zählt auch, die einschlägigen Fachzeitschriften zu lesen; denn die Änderungen von Regeln der Technik fallen nicht aus heiterem Himmel, sondern kündigen sich lange vorher an.Wenn sich, wie im beschriebenen Fall, eine Verschärfung der Qualitätsanforderung der beauftragten Bauleistungen nach Abschluss des Bauvertrages abzeichnet und allmählich anbahnt, muss der Auftragnehmer seinen Bauherrn auf diese zu erwartenden Änderungen aufmerksam machen. Er muss über den Sinn und Zweck der Auswirkungen der absehbaren Veränderungen der technischen Regel aufklären und eine Entscheidung des Bauherrn herbeiführen.Entweder erklärt dieser sich mit der alten Regelung für sein Bauvorhaben in Kenntnis aller neuen Umstände und der Bedeutung der Änderungen einverstanden oder das Bauteil wird nach der absehbar neusten Regel gegen Kostenübernahme des Bauherrn ausgeführt.Hier gelten dann die Nachtragsregeln. In jedem Fall muss der Bauherr über den Sinn und Zweck der beabsichtigten Änderung des Regelwerkes hinreichend aufgeklärt werden, wenn er es bei der alten Regel belassen sein will.-------------------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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