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Baugefährdung

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck Recht und Normen

Darum geht`s: In der Praxis wenig bekannt ist, dass es im Strafgesetzbuch mehrere Tatbestände gibt, die für die am Bau Beteiligten relevant sind. Eine dieser Tatbestände ist die Baugefährdung gemäß § 319 StGB. Danach kann derjenige, der bei der Planung, der Leitung oder der Ausführung einer Baumaßnahme oder dem Abbruch eines Bauwerks gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn er dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Die gleiche Strafe hat derjenige zu erwarten, der die technische Einrichtungen in ein Bauwerk einbaut oder ändert oder eine dieser Maßnahmen plant. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen geschädigt wird. Allein die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen reicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Strafbar ist neben der vorsätzlichen Tat ebenso die fahrlässige Gefährdung, § 319 Abs. 3 StGB.

Folgen für die Praxis: Ein Verstoß ge-gen die anerkannten Regeln der Technik kann immer dann zur Baugefährdung führen, wenn diese Regeln auch den Schutz von Leib und Leben bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die anerkannten Regeln ausdrücklich für den Schutz von Leib und Leben gemacht wurden. Typische Gefährdungssituationen sind beispielsweise das Ausheben einer Baugrube ohne ausreichende Sicherung, die Planung einer zu niedrigen Geländerhöhe, die Verwendung von Werkstoffen, von denen Giftstoffe ausgehen, die ungenügende Absicherung des Schwenkbereichs eines Baggers und vieles anderes mehr.

Als Täter kommen alle am Bau Beteiligten infrage. Sowohl der Bauunternehmer, der Polier, der Architekt, als auch einzelne Bauarbeiter können Täter bei einer Baugefährdung sein. Ebenso ist es möglich dass mehrere gemeinschaftlich eine Baugefährdung begehen, das Strafrecht bezeichnet sie als Mittäter, § 25 StGB. Mittäter können beispielsweise der Architekt und der Polier sein, wenn sie einvernehmlich die anerkannten Regeln der Technik missachten. Daneben gibt es noch zwei andere Beteiligungsformen. Möglich ist zum einen die Anstiftung zur Baugefährdung, so beispielsweise, wenn der Polier einen Arbeiter seiner Kolonne anweist, die anerkannten Regeln der Technik zu missachten. Der Anstifter wird gemäß § 26 StGB wie der Täter bestraft. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der Beihilfe, § 27 StGB. Der Beihilfe macht sich derjenige strafbar, der den Täter bei seiner Tat unterstützt. Die Abgrenzung zu den Beteiligungsformen der Mittäterschaft und der Anstiftung ist im Einzelfall schwierig.

Ist der Tatbestand der Baugefährdung erfüllt, so können damit in der Regel noch weitere Straftaten einhergehen. So beispielsweise eine Sachbeschädigung, wenn der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zusätzlich dazu geführt hat, dass andere Bauteile beschädigt wurden.

Ebenso ist eine Körperverletzung denkbar wenn jemand zu Schaden gekommen ist. Oder ein Betrug, wenn Material verwendet wurde, das nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht obgleich in der Rechnung Material aufgelistet ist, dass nach den anerkannten Regeln der Technik korrekt wäre.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

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