Rechteck

Baulärm kann unter Umständen Bauzeit verlängern

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Darum geht's: Der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm ist regelmäßig Gegenstand verwaltungsgericht-licher als auch zivilgerichtlicher Entscheidungen. Die maßgebliche Vorschrift für die Beurteilung von Baulärm ist neben den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Obgleich diese Vorschrift aus dem Jahre 1970 stammt, stellt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 10.07.2012 fest, dass nichts dafürersichtlich ist, dass die dort festgelegten Regelungen durch neue, gesicherte Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung überholt sind (BVerwG a.a.o.).

Nicht wirklich jedem Unternehmer ist bewusst, dass diese Vorschrift sich ganz maßgeblich auf die zu bestimmende Vertragsleistung auswirken kann. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Betreiber von Baustellen dafür zu sorgen, dass Belästigungen durch Baulärm nicht auftreten. Sobald Baulärm entsteht hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass er unverzüglich abzustellen ist. Für verschiedene Gebietstypen sind unterschiedliche Immissionsrichtwerte einzuhalten und auch bei Anwendung der AVV Baulärm gilt, dass Geräuschspitzen zu berücksichtigen sind bzw. es beim Betrieb einer Anlage bzw. von Baugeräten trotz Einhaltung des Standes der Technik nicht möglich ist, Immissionsrichtwerte einzuhalten. Die TA Lärm berücksichtigt dies. Gleichwohl ergeben sich aus den Vorgaben der TA Lärm der AVV Baulärm und ggf. behördliche Auflagen, die dem Bauherrn aufgegeben sind, rechtliche Beschränkungen auch für den Unternehmer. Dies wirkt sich unter Umständen unmittelbar auf die Bauzeit aus. Es ist durchaus denkbar, dass dem Betreiber einer Baustelle aufgegeben wird, Richtwerte innerhalb bestimmter Zeiten einzuhalten. Der Unternehmer, der seine Bauleistung für die werktägliche Dauer von acht Stunden kalkuliert hat, kann ggf. infolge dieser Beschränkungen nur zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten. Die Bauzeit könnte sich somit erheblich verlängern, was bei der Baupreisermittlung eventuell keinen Eingang gefunden hat.

Praxistipp: Die Bauaufsicht ist an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebunden, die ein restriktives Einschreiten vorsehen, wenn die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm bei vermeidbarem Baulärm nicht eingehalten werden. Dies ist beim Ablauf des Baustellenbetriebes zu berücksichtigen und insbesondere bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung – Stichwort: Immissionsprognose zum Baustellenlärm – mit dem Auftraggeber und ggf. auch mit den zuständigen Fachbehörden zu klären.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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