Baurecht
Bauvertrag wirksam kündigen
von: Rechtsanwalt Philip PürthnerDie schriftliche Kündigungserklärung hatte der Auftraggeber zunächst gescannt und dann per E-Mail an den Auftragnehmer geschickt. Das Gericht hat entschieden, dass mit einer Kündigungserklärung per E-Mail mit angehängter PDF-Datei das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 VOB/B ist die Kündigung schriftlich zu erklären. Kündigungen, die ohne Wahrung der vertraglichen Schriftform erfolgen, sind gemäß § 125 Abs. 2 BGB unwirksam. Gemäß § 126 BGB muss dort, wo gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. § 8 Abs. 5 VOB/B stellt keine gesetzliche Formvorgabe dar, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach altem Recht war § 127 BGB anwendbar. Die Schriftform wurde somit auch durch telekommunikative Übermittlung per Telefax und E-Mail gewahrt, sofern nicht ein anderer Wille der Parteien anzunehmen gewesen ist. Für alle nach dem 31.12.2017 abgeschlossenen Bauverträge enthält § 650h BGB eine Regelung, wonach die Kündigung des Bauvertrages der Schriftform bedarf. Dies ist eine durch Gesetz vorgegebene Form mit der Folge, dass eine telekommunikative Übermittlung nicht mehr ausreichend ist.
Praxistipp
Man mag die Schriftform für eine durch die Zeit überholte Einrichtung halten. Wie die Entscheidung des OLG München deutlich macht, setzt ein Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten nach einer Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus, dass der Bauvertrag wirksam gekündigt wurde. Die Schriftform kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch elektronische Form ersetzt werden. Der Aussteller der Erklärung muss dann gemäß § 126a Abs. 1 BGB der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden