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Bedenkenanmeldung – Adressat?

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Darum geht's: Ist der Architekt immer der richtige Adressat einer Bedenkenanmeldung? Der Unternehmer ist nicht nur verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und Anordnung des Auftraggebers sowie die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung vor der mangelfreien Herstellung zu prüfen. Er ist darüber hinaus auch verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Vorleistung oder der Vorgaben des Auftraggebers erkannt hat. Diese in § 4 Abs. 3 VOB/B normierte Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen für das Bauvertragsrechts aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgedankens. Sie gilt deshalb grundsätzlich inhaltlich auch im BGB-Bauvertrag (BGH, Urteil vom 14. März 1996 – VII ZR 34.095). Wie die Praxis und die umfassende Rechtsprechung zeigt, bereitet es dem Unternehmer mitunter Probleme, den Bedenkenhinweis an den richtigen Adressaten zu richten. Der Hinweis muss grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber erfolgen, ausreichend ist auch die Erklärung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter oder an den Empfangsbevollmächtigten. Grundsätzlich ist der Architekt als Empfangsbevollmächtigter anzusehen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Als Empfänger eines Bedenkenhinweises kommt der Architekt nämlich dann nicht in Betracht, wenn sich der Hinweis auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht oder sich der Architekt den durch den Unternehmer vorgetragenen Bedenken verschließt. Der Architekt verschließt sich den Bedenken unter anderem dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll (OLG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 6U 1945/19).
Rechteck Recht und Normen

Praxistipp: Mit der Bedenkenanmeldung gegenüber dem Auftraggeber ist der Unternehmer immer auf der sicheren Seite. Regelmäßig wird dem Architekten umfassende Vertretungsmacht zugedacht, die er als Bauherrenvertreter indessen nicht immer besitzt. Unter Umständen reicht die Anmeldung von Bedenken gegenüber dem Architekten nicht aus. Dies kann gegebenenfalls zur Folge haben, dass die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung zugunsten des Unternehmers nicht zu begründen sind.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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