Mängelhaftung

Bedenkenhinweis ordnungsgemäß und beweisbar abgeben

von: RA Sophia Noll
Der Bauunternehmer ist verpflichtet, seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Die Bauleistung ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält und die Leistung funktionstauglich ist.

Ein Mangel liegt selbst dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit in der vom Auftraggeber (beziehungsweise dessen Architekten) erstellten Planung oder dem vorgegebenen Leistungsverzeichnis liegt. Diese ,,strenge" Haftung ist gerechtfertigt, da der Unternehmer die Verantwortung für das Gelingen seines Werks trägt (Erfolgshaftung) und er daher verpflichtet ist, die Planung darauf zu prüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Herstellung eines funktionstauglichen, mangelfreien Werks bildet. Kommt der Unternehmer der ihm (nach VOB/B und BGB) obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht nach, so wird er entsprechend von der Mängelhaftung frei. Damit entflieht der Unternehmer der ,,strengen" Erfolgshaftung. Die Prüfungs- und Hinweispflicht erstreckt sich auf die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte und Brauchbarkeit der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile und auf die Leistungen anderer Unternehmer – folglich nur Leistungen von dritter Seite, nicht eigene Leistungen des Unternehmers..

Praxishinweis

Darlegungs- und Beweisbelastet für den Ausschluss der Mängelhaftung aufgrund der Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist der Unternehmer. Der Unternehmer hat seine Bedenken unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, und beim VOB/B Vertrag schriftlich und so konkret wie möglich mitzuteilen. Mündliche Hinweise genügen der Schriftform nicht, sie können somit nicht zur Haftungsbefreiung führen, jedoch im Einzelfall ein mitwirkendes Verschulden begründen. Der Prüfungs- und Hinweispflicht kann der Unternehmer im Einzelfall auch nachkommen, indem er ein Nachtragsangebot unterbreitet, das alle notwendigen Ergänzungen/ Änderungen für eine mangelfreie Herstellung enthält. Der Bedenkenhinweis muss ferner an den richtigen Adressaten gerichtet sein. Der Bauherr ist immer der richtige Adressat für einen Bedenkenhinweis. Der Architekt ist im Regelfall bevollmächtigt, eine solche Erklärung entgegenzunehmen, da er den Bauherrn in den technischen Angelegenheiten vertritt. Anders ist dies jedoch, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt selbst begangen hat, oder er sich den Einwendungen des Unternehmers verschließt. Ist der Bauunternehmer unsicher, wie weit die Vollmacht des Architekten reicht, so ist er im Zweifelsfall gehalten bei dem Bauherrn den Umfang der Vollmacht durch Rückfrage abzuklären!

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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