Rechteck

Beginn der Gewährleistungshaftung bei Anerkenntnis des Mangels?

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Der Bauhandwerker hat für seinen Bauherrn Lackierarbeiten an diversen Holzeinbauten an dessen Wohnhaus durchgeführt. Im Laufe der Zeit nach Abnahme und Abrechnung der Leistungen zeigte sich eine ungewollte grünliche Verfärbung, worüber die Vertragsparteien über einen längeren Zeitraum miteinander konferierten. Dabei erklärte der Handwerker, er werde "sich um die Verfärbung kümmern". Die Frage lautet, ob in dieser Erklärung ein Anerkenntnis gesehen werden kann, dass der Handwerker dies als ein von ihm zu vertretender Mangel anerkannt hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat dies in seinem Beschluss vom 8. August 2019 verneint (OLG Oldenburg, Az.: 12 U 44/18) und hat in dieser Erklärung nur eine vertröstende Antwort des Bauhandwerkers gesehen. Der Bauherr, der sich mit dieser Erklärung hat beruhigen lassen, hat dann den Verjährungstermin eintreten lassen, ohne dass er zuvor verjährungshemmende Maßnahmen, wie zum Beispiel Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens oder Klage ergriffen hat. Denn gem. § 212 BGB beginnt die Verjährung für die Gewährleistungshaftung des Handwerkers nur neu, wenn der Bauhandwerker den Mangel als solchen auch anerkannt hat.

Praxishinweis: Es kommt auf die Sichtweise an. Der Neubeginn der Verjährungsfrist hängt davon ab, dass ein Anerkenntnis vorliegt. Ein zur Begutachtung eines Mangels gerufener Auftragnehmer wird im Hinblick auf seine eigene Haftung nur ausweichend oder unklar antworten. Ein Auftraggeber, der sich mit Floskeln, wie der Bauhandwerker wolle zunächst beobachten, ob sich das Mangelsymptom verändere, antwortet ausweichend und gibt kein Anerkenntnis hinsichtlich seiner Haftung ab. Der Auftraggeber sollte in solchen Fällen den Verjährungsverlauf im Blick behalten, denn ein Neubeginn der Verjährungsfrist liegt nicht vor.

Am besten ist, dass der Auftragnehmer aufgefordert wird, sich eindeutig zu erklären, will er den Mangel nachbessern oder nicht!?

-----------------------

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen