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Behinderungsanzeige

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Behinderungen kommen auf jeder Baustelle vor. Bauen ist komplex und häufig sind viele Beteiligte involviert. Dies kann dazu führen, dass der eine noch nicht fertig ist, wenn der andere planmäßig beginnen sollte. Oder er ist zwar rechtzeitig fertig geworden, aber seine Leistung ist nicht mangelfrei. In beiden Fällen löst der Vorunternehmer die Behinderung für den Nachunternehmer aus. Manchmal fehlen auch Planunterlagen für Ausführungsdetails oder Bemusterungsentscheidungen des Bauherrn direkt. Auch Missverständnisse in den Leistungsbeschreibungen, wer was schuldet, können dazu führen, dass sich ein Unternehmer in seiner Leistungserbringung behindert glaubt. In all diesen Fällen ist eine Behinderungsanzeige geboten.

Bedeutung für die Praxis: Gelegentlich kommt eine Behinderungsanzeige beim Auftraggeber nicht gut an. Denn er weiß genau, dass sich durch berechtigte Behinderungen Ausführungsfristen verlängern können oder zusätzliches Geld etwa in Form einer Entschädigung an den in seiner Ausführung behinderten Bauunternehmer zu zahlen ist. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Behinderungsanzeigen unterbleiben, etwa um die Stimmung auf der Baustelle nicht zu versauern. Denn die Anzeige an den Auftraggeber ist eine Pflicht des Unternehmers, die nach § 6 Abs. 1 VOB/B sogar unverzüglich, also sofort, erfüllt werden soll. Die Anzeige der Behinderung ist dabei nicht mit der Forderung von Geld oder der Verlängerung von Ausführungsfristen gleichzusetzen, sondern soll nach ihrem Sinn und Zweck am Anfang der gemeinsamen Problemerörterung stehen. Vielleicht gibt es gar keine Behinderung, weil der Unternehmer einem Missverständnis unterliegt. Dann war die Behinderungsanzeige der notwendige Schritt, um dieses Missverständnis aufzulösen. Vielleicht kann der Auftraggeber die Behinderung auch mit relativ leichten Mitteln beheben. Dann dürfte er sich über den zügigen Hinweis freuen. Liegt ein wirklich gravierender Sachverhalt vor, bei dem schon von Beginn an klar ist, dass eine Lösungsfindung nicht einfach werden wird, so wird es allerdings nicht dadurch besser, dass man erst einmal abwartet. Die Behinderungsanzeige ist daher auch in diesen Fällen kein Drohmittel oder ein Pfeil, der nur im äußersten aus dem Köcher gezogen wird, sondern eine Maßnahme der Kooperation der Bauvertragsparteien.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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