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Berechtigte Verweigerung der Mangelbeseitigung bei unverhältnismäßigen Kosten

von: RechtsanwaltPhilip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Mit dem Tatbestandsmerkmal der "unverhältnismäßigen Kosten" hat der Gesetzgeber bewusst einen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen, der der Auslegung bedarf, um seinen rechtlich maßgebenden Inhalt zu ermitteln. Unverhältnismäßig im Sinne des Gesetzes sind Kosten für die Beseitigung eines Mangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, die vom Besteller nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen. (BGH, Urteil vom 27. März 2003, VII ZR 443/01).

Völlig unerheblich ist – wie rechtsirrig häuf angenommen – das Verhältnis zwischen den Nachbesserungskosten und dem ursprünglich vereinbarten Werklohn. Im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Einzelfallumstände ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages vorliegt. Dies besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann, wenn der Ausführungsmangel lediglich das Risiko begründe, dass es in der Zukunft zu einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung kommen könne. Zudem sind auch die Schwere des Vertragsverstoßes und des Verschuldens des Unternehmers zu berücksichtigen. Meistens wird die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen bei sog. optischen Mängeln diskutiert, wobei auch hier nicht per se davon auszugehen ist, dass solche optischen Mängeln kein objektives berechtigtes Interesse des Bestellers begründen können. Fassaden, Fenster, Türen können einen so bedeutenden Gestaltungscharakter haben, dass auch bei bloßen optischen Beeinträchtigungen ggfs. nachzubessern ist.

Praxistipp: Der berechtigte Einwand, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, wird die Ausnahme bleiben. Der Werkunternehmer sollte sehr genau darauf achten, ob er die Nacherfüllung gegenüber dem Auftraggeber mit der Begründung verweigert, dass alleine das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber unverhältnismäßig sei. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen dem Aufwand und dem durch die Nachbesserung zu erzielenden Erfolg. Selbst die Tatsache, dass die Nacherfüllung einer Neuherstellung gleich käme, ändert im Übrigen an der Verhältnismäßigkeit nichts.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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