Rechteck

Berechtigungzum Skontoabzug

von:

RechtsanwaltSebastian Büchner

Rechteck Recht und Normen
Rechtsanwalt Sebastian Büchner

Darum geht`s: Der ein Einfamilienhaus errichtende Unternehmer und der Bauherr haben im Vertrag "3 Prozent Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung" vereinbart. Der Bauherr zieht das Skonto von allen drei Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung ab. Der Bauunternehmer meint, dass erstens nur für die Schlusszahlung der Skontoabzug vereinbart sei und zweitens die Abzugsberechtigung fehle, weil eine der drei Abschlagsrechnungen verspätet bezahlt worden ist. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 16.12.2009, Az. 4 U 28/08) entscheidet: Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen im Sinne der vertraglichen Regelung. Ein Skontoabzug war daher von allen vier Rechnungen grundsätzlich denkbar. Die Regelung sei außerdem so auszulegen, dass die Skontoberechtigung für jede Rechnung getrennt geprüft wird. Die Skontoabzugsberechtigung für die weiteren Rechnungen entfällt also nicht, wenn eine oder mehrere Rechnungen nicht pünktlich bezahlt worden sind.

Folgen für die Praxis: Die vielfach anzutreffende Auffassung, die Skontoabzugsberechtigung ergebe sich aus dem Gesetz oder der VOB/B ist unrichtig. Skonto kann nur abgezogen werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Außerdem müssen die wesentlichen Faktoren wie die Höhe des Abzuges, die Zahlungsfrist und das fristauslösende Ereignis geregelt sein. Die im oben angesprochenen Urteil verwendete Formulierung "3 Prozent Skonto innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung" ist ausreichend. Ist die Rechnung nicht prüffähig oder liegen Einwendungen, insbesondere Mängelzurückbehaltungsrechte vor, so beginnt die Frist noch nicht zu laufen, das heißt ein Skontoabzug ist dann auch möglich, wenn erst nach Nachbesserung der Rechnung oder der Bauleistung zeitnah gezahlt wird. Wichtig ist außerdem: Für die Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es nicht auf den Rechnungseingang, sondern auf die fristgerechte Vornahme der Zahlung an (es sei denn der Vertrag regelt ausdrücklich das Gegenteil).

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Staatlich geprüfte*r Bautechniker*in (m/w/d) für..., Halstenbek  ansehen
Bachelor Fachrichtung Landschaftsarchitektur /..., München  ansehen
Ingenieur (m/w/d) der Richtung Bauingenieurwesen..., Nordenham  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen