Rechteck

Bewerbung um Auftragsvergabe

von:

Rechtsanwalt Prof. Dr.Ulrich Rommelfanger

Rechteck Recht und Normen

Darum geht´s: Fast schon regelmäßig taucht bei Bauausschreibungen die Frage auf, ob man sich um die Auftragsvergabe bewerben soll, obgleich man für einen Teil der Anforderungen nicht die nötigen Kapazitäten, Referenzen oder Zertifizierungen besitzt. Die Antwort ist relativ einfach. Wenn es Ihnen als Unternehmen gelingt, ein anders Unternehmen, das über die geforderte Nachweise verfügt, für eine gemeinsame Teilnahme in der Gestalt einer Bietergemeinschaft zu gewinnen, steht dem Vorhaben grundsätzlich nichts im Wege. Nach der herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2014 – Verg. 6/14) muss die zu bildende Bietergemeinschaft (regelmäßig eine BGB Gesellschaft) darlegen können, erst durch Eingehen der Gesellschaft in die Lage versetzt zu werden, ein Angebot abzugeben. Der noch vor einigen Jahren durch Entscheidungen des Berliner Kammergerichts und des OLG Düsseldorf ausgelöste Wirbel um eine evtl. Wettbewerbsbeschränkung durch den Zusammenschluss von Bietergemeinschaften, gehört der Vergangenheit an. Das OLG Düsseldorf geht mittlerweile davon aus, dass nur dann, "wenn der Auftraggeber konkrete Zweifel hat und den Bieter auffordert, die Gründe für den Zusammenschluss zu nennen, sich dieser hierzu äußern" muss (Beschluss vom 17.12.2014 – VII Verg 22/14).

Praxistipp: Ausgehend davon, dass die mittelständige Struktur der Deutschen Wirtschaft die Beteiligung an Bietergemeinschaft gewissermaßen bedingt, sollten Sie den Zusammenschluss zum Zwecke der arbeitsteiligen Erbringung gleichartiger Leistungen (horizontale Beteiligung) oder zur Erbringung unterschiedlicher Leistungen bzw. Teilleistungen (vertikale Beteiligung) regelmäßig erwägen, wenn nur auf dieser Weise die Ausschreibungsanforderungen erfüllt werden können. Sind Bietergemeinschaften damit grundsätzlich eine gute Möglichkeit, eigene Defizite, z. B. bei der Leistungsfähigkeit, durch Kooperation mit Dritten zu kompensieren, so muss gleichwohl davor gewarnt werden, vorschnell eine Bietergemeinschaft zu gründen. Vielmehr sollten zuvor die dadurch verbundenen Konsequenzen beachtet werden. Denn: Öffentliche Auftraggeber können z. B. von Bietergemeinschaften eine bestimmte Rechtsform verlangen. Vielfach findet sich in den Bekanntmachungen bzw. den Vergabeunterlagen auch die Vorgabe, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber gesamtschuldnerisch haften. Im Ergebnis haftet dann jedes Mitglied für den oder die anderen in der Bietergemeinschaft mit.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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