Rechteck

Darf der Architekt sich immer auf die DIN-Norm verlassen?

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht es: Die Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes ist nach der ständigen Rechtsprechung unter anderem nur dann gegeben, wenn das Bauergebnis die im Zeitpunkt der Abnahme gültigen DIN-Normen erfüllt. An diesem Grundsatz haben sich alle Bauschaffenden wie Architekten, Ingenieure, Bauträger etc. zu halten.

Nun kann es sein, dass während der Planung die DIN-Norm eingehalten wird, sich diese jedoch während der Bauausführung ändert. Dies hat ein Architekt zu spüren bekommen, der ein Parkhaus geplant und unterlassen hat, die Anforderungen an die Frost- und Tausalzbeständigkeit genau zu beschreiben (OLG Nürnberg, Urteil vom 6. August 2015, 13 U 577/12). Ihm geriet zum Vorwurf, dass er die Vielzahl der Fachpublikationen zum Thema nicht beachtet habe, die schon während der Planungszeit darauf hinwiesen, dass die einschlägige DIN 1045 nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Danach hätte er die Oberfläche des Parkdecks mit einer geeigneten Beschichtung für einen zusätzlichen Oberflächenschutz versehen müssen.

In einem anderen Fall hat der Planer eines Eissportstadions die Stufenhöhe für den Zuschauerraum – entgegen der Regel DIN EN 13200-1 – nach einer Vorgabe der zuständigen Behörde 2 cm geringer ausgeführt, ohne seinen Auftraggeber hierrüber gehörig zu beraten. Dieser beklagte dann die dadurch entstehenden verminderten Sichtverhältnisse der Zuschauer (OLG München, Urteil vom 18. September 2015, 27 U 4611/14).

Praxistipp: Wer von dem Regelwerk der DIN-Norm abweichen will, muss dazu im Einzelfall die Zustimmung seines Auftraggebers einholen und zwar gleichgültig, ob die Abweichung von zuständiger Behörde gefordert wird. Gegebenenfalls müssen andere Baulösungen gesucht werden. Ändert sich das Regelwerk während der Bauzeit, so ist der Auftraggeber mit den neuen Anforderungen zu konfrontieren. Entweder ist auf Kosten des Bauherrn umzuplanen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen, oder der Bauherr stimmt der Ausführung nach alter Regel zu, wenn dies bauaufsichtsrechtlich möglich ist.

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen