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Das Abnahmeprotokoll und seine Bedeutung für die Berechnung der Gewährleistungszeit

Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: In Abnahmeprotokollen werden häufig der Fristbeginn für den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und das Verjährungsende notiert. Was gilt aber, wenn diese im Abnahmeprotokoll notierten Fristen von der vertraglichen Vereinbarung abweichen?

Der BGH hat sich mit seiner Entscheidung vom 27. September 2018 (Az.: VII ZR 45/17) mit einem solchen Vorgang auseinandergesetzt. Im Bauvertrag war für die Durchführung von Straßenbauarbeiten eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart. Am 12. Juni 2003 wurden die Arbeiten abgenommen. Im Abnahmeprotokoll vom 12. Juni 2003 war dieses Datum richtigerweise als Beginn der Verjährungsfrist notiert. Allerdings wurde auch das Ende der Verjährungsfrist dort aufgeschrieben und zwar mit dem Datum 12. Juni 2007.

Vertraglich vereinbart waren fünf Jahre nach BGB. Im Abnahmeprotokoll stand nun als Ende der Gewährleistung ein Jahr früher. Was also gilt? Der BGH führt aus, dass in dieser vom Vertrag abweichenden Fristlegung eine Einigung über die Änderung der vertraglichen Regelung gesehen werden könne, wenn nicht anzunehmen sei, dass es sich nur um ein Redaktionsversehen beim Ausfüllen des Abnahmeprotokolls handelt. Der BGH sucht nach dem Erklärungswillen der Vertragsparteien. Wollten die Parteien die vertragliche Regelung ändern oder ist dies nur aus Versehen so geschehen? Dies festzustellen unterliegt einer freien Beweiswürdigung des Gerichts. Vorhersagen lassen sich solche Entscheidungen da nicht.

Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber Recht bekommen, die Mängeleinrede wegen eines Baumangels war noch nicht zu spät, auch wenn sie nach dem 12. Juni 2007, jedoch vor Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist vom 12. Juni 2008, erhoben wurde. Also wurde im Abnahmeprotokoll ein Redaktionsversehen vom BGH festgestellt.

Praxishinweis: Es stellt sich generell die Frage, ob in einem Abnahmeprotokoll der Verjährungsbeginn und das Verjährungsende aufzunehmen ist. Hiervon sollte generell abgeraten werden. Im Vertrag sind häufig auch unterschiedliche Verjährungsfristen für unterschiedliche Gewerke vorgesehen. So kann es sein, dass für Abdichtungsarbeiten und Dachdeckerarbeiten zehn Jahre anstelle von fünf Jahren vereinbart worden sind.

Im Zeitpunkt der Abnahme sind solche Kenntnisse nicht stets parat, weshalb die Fehlerquelle für das Feststellen des Verjährungsendes als extrem hoch anzusehen ist. Die Verjährungsfristenberechnung berechnet sich nach der vertraglichen Regelung. Zur Abnahme gehört nicht das Notieren eines Beginns der Abnahme und eines Endtermins für die Verjährungsfrist. Der Auftraggeber mag dies in seiner eigenen Beurteilung in seine eigene Akte notieren, ebenso wie der Werkunternehmer das für sich tun kann. In ein Abnahmeprotokoll, welches beide Parteien möglicherweise unterzeichnen, gehört das nicht.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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