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Der Abgeltungsumfang von Pauschalpreisen

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Recht und Normen

Darum geht's: Es gibt viele Möglichkeiten, zu gestalten, was mit Vertragspreisen abgegolten sein soll. Weit verbreitet ist der zum Beispiel der Glaube, es sorge für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, Pauschalpreise zu vereinbaren. Dieser Glaube ist trügerisch. Denn jede Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang trägt den Keim der Rechtsstreitigkeit in sich.So hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschluss vom 8. Juli 2019 – 27 U 3203/18) darüber entschieden, ob ein Auftraggeber einen Abzug von der Werklohnforderung eines Auftragnehmers vornehmen durfte, der anstelle der im Leistungsverzeichnis vorgegeben Menge von 188 Tonnen Baustahl nur 170 Tonnen Baustahl einbauen musste. Der Auftragnehmer hatte einen aus seiner Sicht zu Unrecht vorgenommenen Abzug eingeklagt - mit Erfolg.§ 2 Nr. 7 VOB Teil B gibt dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht, einen Ausgleich zu verlangen, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass es nicht zumutbar ist, an der Pauschalsumme festzuhalten, § 313 BGB. Regelmäßiger Anwendungsfall sind Abweichungen von den vertraglich beschriebenen Mengen. Auch Minderleistungen können grundsätzlich ein Anwendungsfall von § 313 BGB sein. Die Pauschalvergütung muss allerdings nur herabgesetzt werden, wenn die Minderleistung ein solches Ausmaß erreicht, dass die Äquivalenz erheblich gestört ist (OLG Köln, Urteil vom 6. September 2017 – Az.: 11 U 104/11).Vorliegend ergab sich eine Abweichung von knapp 10 Prozent. Hierin sieht die Rechtsprechung keine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage, es bleibt daher bei dem vereinbarten Pauschalpreis.Praxis-Tipp: Die Vereinbarung eines Pauschalpreises nach § 2 Nr. 7 VOB Teil B bindet beide Parteien gleichermaßen. Grundlagen der Preisermittlung – hierzu gehören auch die Mengen – sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Vertrages. Das allgemeine Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt der Unternehmer. Mengenmehrungen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, begründen grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch. Ebenso gibt es aber auch keinen Ausgleichsanspruch für den Auftraggeber bei Mindermengen.Etwas anderes kann sich immer aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergeben. Schließlich ist noch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2011 – Az. VII ZR 13/10 hinzuweisen, wonach es keine starre Risikogrenze von 20 Prozent der Gesamtvergütung gibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Mengenabweichung derart auf die Vergütung auswirkt, dass das finanzielle Gesamtergebnis nicht nur den zu erwartenden Gewinn aufgezehrt, sondern sogar zu Verlusten führt.-----------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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