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Die Baubeteiligten und das Wetter

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Während in verschiedenen Sportarten in der kalten Jahreszeit längst Winterpause Eingang gefunden hat, stehen die Baustellen – entgegen früher üblicher Winterruhe – längst nicht mehr still. Wenn Baustoffe dann witterungsbedingt nicht mehr verarbeitet werden können, stellt sich die Frage, wer hierfür die Verantwortung trägt. In einem Fall, in dem der Auftragnehmer zusätzlichen Vergütungsanspruch verlangt hat, weil das Wetter im Rahmen des Herstellungsprozesses zusätzliche Maßnahmen erforderte, für die er nicht kalkulierte, entschied das OLG mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Az: 24 U 7/15) rechtskräftig nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde: "Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt."Vergeblich hat der Unternehmer in diesem Verfahren auch argumentiert, der Auftraggeber habe eine Mitwirkungspflicht verletzt. Diese Pflicht könnte darin liegen, das Baugrundstück im bebaubaren Zustand zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat jedoch zu verstehen gegeben, dass das Wetter keine Eigenschaft des Grundstücks sei. Hiermit im Einklang steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der mit Urteil vom 20. April 2017 (Az: VII ZR 194/13) ausdrücklich erklärt hat, dass "es vorbehaltlich abweichender anderer Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlungen im Sinne des § 642 BGB sei, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnliche ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren."Praxistipp: Aus dem Gesetz ergibt sich keine allgemeine Verantwortlichkeit zu Lasten des Auftraggebers hinsichtlich außergewöhnlicher ungünstiger Witterungseinflüsse auf das zur Verfügung zu stellende Baugrundstück. Sollten die Bauausführung behindernde Witterungseinflüsse in Frage kommen, so können die Vertragsparteien hierzu eine Regelung treffen, die im Falle einer Behinderung oder bei zusätzlich notwendigen Maßnahmen eine Vergütungsfolge auslösen.-----------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

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