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Die Bürgschaft zur Absicherung des Werklohns verjährt später und kann so im Werklohnprozess geltend gemacht werden

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Gemäß § 650f BGB kann ein Unternehmer eines Bauvertrages sofort ab Vertragsschluss für seine gesamte Vergütung eine Sicherheit vom Besteller verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Baufertigstellung, Abnahme und die letztliche Schlussrechnung planmäßig erst Jahre später erfolgen wird. Warum verlangen Unternehmer dennoch eher selten sofort nach Vertragsschluss die Sicherheitsleistung zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft? Man würde doch sagen, "Vorsicht ist besser als Nachsicht" und eine Sicherheit gerade für den Fall der späteren Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers ist von Vorteil. Hintergrund sind, wie so häufig, wirtschaftliche Überlegungen des Unternehmers, denn der Unternehmer muss gemäß § 650f Absatz 3 BGB die Kosten für die Sicherheit (Avalkosten) erstatten.Folgen für die Praxis: Die Kostenerstattungspflicht führt dazu, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wann er von seinem Anspruch gebrauch machen will, weswegen Juristen von einem sogenannten "verhaltenen Anspruch" sprechen. Es ist daher nur logisch, dass die regelmäßige dreijährige Verjährung nicht zu laufen beginnt, bevor nicht der Anspruch geltend gemacht wird. Entsprechendes hat kürzlich das Oberlandesgericht Köln am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 11 U 186/19 entschieden und damit die Auffassung der Vorinstanz (Landgericht Köln) verworfen.In dem entschiedenen Fall war es daher dem Bauunternehmer möglich, zu einem Bauvertrag aus dem Jahre 2013, mit Ende 2013 fertiggestellten und im Jahre 2014 abgenommenen Arbeiten erst im Jahr 2018 eine Sicherheit zu verlangen. Er konnte dies so spät tun, weil er zunächst im Jahre 2015 nur die Zahlung auf den Werklohn gerichtlich einklagte, ohne die Sicherheit zu verlangen.Gemäß § 650f Abs. 6 BGB gelten Ausnahmen, wonach beispielsweise bei Verbraucherbauverträgen für Fertighäuser oder Bauträgerverträgen oder bei Beauftragung durch die öffentliche Hand grundsätzlich keine Bürgschaft verlangt werden kann.----------------------------- Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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