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Die Planungsverantwortung liegt (nicht immer) beim Auftraggeber!

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Teil 1: Nachträge und NacherfüllungDarum geht's: Der Begriff "Planungs-verantwortung" macht klar, dass es eine am Bau beteiligte Person gibt, die die Verantwortung für eine funktionierende Planung trägt. Häufig ist dies der Bauherr bzw. Auftraggeber, der sich hierzu der Mithilfe eines Architekten oder Ingenieurs bedient. Manchmal regelt der Bauvertrag die Übertragung der Planungsverantwortung auf den Bauunternehmer und zwar mal mehr, mal weniger.Z. B. ist der bauausführenden Firma häufig die Aufmaß Verantwortung für die genauen Maße von Fenstern und Türen zum passgenauen Einbau in den Rohbaukörper übertragen. Dies ist sozusagen eine "Detailplanungs-Verantwortung". Gelegentlich werden die Bauaufgabe oder Teile der Bauaufgabe nur funktional beschrieben. Auch dann ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, die einzelnen Leistungen und deren Wechselwirkungen in Zusammenspiel so zu planen, dass ein funktionierendes Ergebnis erfolgt.Bedeutung für die Praxis: Liegt diePlanungsverantwortung beim Auftraggeber so kann sich der Auftragnehmer dennoch nicht ohne wenn und aber hierauf verlassen. Im Rahmen der sogenannten "Prüf- und Hinweisobliegenheit" muss er beim Auftragge-ber anmelden, wenn er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat (vgl.§ 4 Absatz 3 VOB/B). Sind die Bedenken richtig, so besteht eine Behinderung in der Ausführung (vgl. § 6 VOB/B) bis der die Planungsverantwortung tragende Auftraggeber eine funktionierende Planung bereitstellt. Die nachgebesserte bzw. neue Planung kann womöglich Grundlage für einen Vergütungsnachtrag sein (vgl. § 1 Absatz 4 VOB/B und § 2 Absatz 6 VOB/B). Fällt dem Auftragnehmer ein Planungsfehler des Auftraggebers bzw. dessen Architekten oder Ingenieur nicht auf, sodass sich die Untauglichkeit erst dann herausstellt, wenn das Bauwerk fertiggestellt und abgenommen ist, so liegt letztlich ein Bau-Mangel vor. Der sogenannte funktionale Mangel liegt auch dann vor, wenn das Leistungsverzeichnis ohne "Ausführungsfehler" eins zu eins abgearbeitet wurde. Nicht immer geht der Mangel mit einem Schaden einher, dann geht es vor Allem um die Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung. Hierzu wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Regel eine Frist setzen und womöglich darauf verweisen, dass die Entscheidung über die funktionierende Nachbesserungsmethode beim Auftragnehmer liege. Dies ist jedenfalls dann nicht richtig, wenn der Auftrag-geber nach wie vor eine taugliche Planung nicht vorgelegt hat. Zur Nacherfüllung in der Gewährleistungsphase gilt das Gleiche wie zur Erfüllung während der Bauphase. Daher kann außerdem nach wie vor dieselbe Möglichkeit eines Vergütungsnachtrages bestehen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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