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Die Planungsverantwortung liegt (nicht immer) beim Auftraggeber!

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Teil 2: Nebenangebote, Ansichziehen und Übertragen der VerantwortungDarum geht's: Der Begriff "Planungsverantwortung" macht klar, dass es eine am Bau beteiligte Person gibt, die die Verantwortung für eine funktionierende Planung trägt. Häufig ist dies der Bauherr bzw. Auftraggeber, der sich hierzu der Mithilfe eines Architekten oder Ingenieurs bedient. Manchmal regelt der Bauvertrag die Übertragung der Planungsverantwortung auf den Bauunternehmer und zwar mal mehr, mal weniger. Gelegentlich werden die Bauaufgabe oder Teile der Bauaufgabe nur funktional beschrieben. Dann ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, die einzelnen Leistungen und deren Wechselwirkungen in Zusammenspiel so zu planen, dass ein funktionierendes Ergebnis erfolgt.Bedeutung für die Praxis: Häufig ist der bauausführenden Firma die Aufmaß Verantwortung für die genauen Maße von Fenstern und Türen zum passgenauen Einbau in den Rohbaukörper übertragen. Dies ist sozusagen auch eine "Detailplanungs-Verantwortung" oder eine Verantwortung für eine "Montageplanung", "Werkstattplanung" oder ähnliches. Wie man es nennen will, ist egal. Jedenfalls haben Maßangaben in einer Ausführungsplanung dann nur einen kalkulatorischen Charakter. Die vor Ort aufzumessenden Maße sind allein relevant und hierzu trägt der Auftragnehmer die Verantwortung. In aller Regel verliert er die Verantwortung nicht (zurück) an den Auftraggeber, wenn eine Freigabe der Planung durch den Architekten erfolgen soll. Denn Prüfungsinhalt der Planungsfreigabe ist nicht das Nachkontrollieren jedes einzelnen Maßes, sonst hätten diese von vornherein vom Architekten kommen können. Die Prüfung bezieht sich daher häufig nur auf gestalterische Anforderungen.Andersherum kann es schnell passieren, dass der Auftragnehmer eine eigentlich beim Auftraggeber liegende Planungsverantwortung an sich zieht, bspw. bei Nebenange-boten. Schlägt der Auftragnehmer eine abweichende Art der Ausführung vor mit demZiel des Erreichens derselben Funktionalität, so hat er in der Regel auch die Verantwortung dafür zu tragen, dass es funktioniert.Bei Änderungswünschen des Auftrag-gebers ist zu unterscheiden: Wird die Änderung nur funktional beschrieben und lässt sich der Auftragnehmer hierauf ein, so kann er hierzu auch (stillschweigend) die Planungsverantwortung mitübernommen haben. Da bei Änderungswünschen (§ 1 Absatz 4 VOB/B) in der Regel auch ein Vergütungsnachtrag geschuldet ist, dessen Höhe vor Ausführung vereinbart werden soll (§ 2 Absatz 5 Satz 2 VOB/B) bietet es sich an, in dieser Vereinbarung zudem ausdrücklich zu regeln, wer die Planungsverantwortung tagen soll. So werden Missverständnisse vermieden.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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