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Die Planungsverantwortung im neuen Bauvertragsrecht
von:RechtsanwaltJohannes Jochem
Darum geht's: Der Begriff Planungsverantwortung war schon immer ein bunter Blumenstrauß. Das bedeutet, mit der Planungsverantwortung hängt eine Vielzahl von Rechtsproblemen zusammen. Erstens: Besteht eine Behinderung, weil Planunterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft vorliegen? Zweitens: Haftet der bauausführende Unternehmer, obwohl er nach (unerkannt mangelhaftem) Plan gebaut hat: Tritt eine Enthaftung wegen schriftlicher Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B ein? Drittens: Ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unwirksam, wenn bei Mängeln aufgrund von Planungsfehlern nicht gleichzeitig die Sanierungsplanung mitvorgelegt wird?
Diese Fragen waren schon immer mit den grundsätzlicheren Fragen verknüpft: Wer trägt die Planungsverantwortung und schuldet somit die mangelfreie Planung? In welchem Umfang (bzw. in welcher Detailtiefe) liegt die Planungsverantwortung beim Auftraggeber und betreffend welcher Aspekte beim Auftragnehmer? Nun kommt die gesetzliche Vorschrift des § 650b Abs. 1 Satz 4 hinzu, die lautet: Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat.
Folgen für die Praxis: Nach dem neuen Bauvertragsrecht kann der Besteller eine Änderung nur anordnen, wenn vorher über Umfang der Leistung und Vergütung verhandelt wurde und eine 30-Tagesfrist (§ 650b Abs. 2 BGB) abgelaufen ist. Diese Frist beginnt erst ab dem Datum, ab dem der Unternehmer verpflichtet war, ein Angebot für seine Mehr- und Minderkosten vorzulegen. Hierzu ist er erst nach Vorlage der erforderlichen Planung verpflichtet.
Dem Sinn und Zweck nach wird man es hierzu wohl nicht so streng sehen müssen, dass tatsächlich die für die mangelfreie Ausführung notwendige Ausführungsplanung vorliegen muss, wenn zur Angebotskalkulation eine Planung mit geringe-rer Detailtiefe ausreicht. Vor dem Hintergrund, dass es den Bauvertragsparteien von vornherein bei Abschluss des Bauvertrages frei stand, die Planungsverantwortung dem einen oder dem anderen Vertragspartner zuzuweisen, kann man wohl auch vertreten, dass diese Verhandlungsoption auch nachher zum Zeitpunkt der Änderungsverhandlungen noch besteht. Denn dies will das Gesetz wohl nicht ausschließen. Das würde bedeuten, dass der Unternehmer, auch wenn er bisher keine Planungsverantwortung hatte, diese gegen zusätzliche Vergütung seiner Planungskosten neben den zusätzlichen Baukosten jetzt übernehmen könnte. Eine weitere Frage wäre, ob ein solcher Modus bereits im ursprünglichen Vertrag ggf. formularmäßig vorgegeben werden könnte. Dies wird wohl erst die Rechtsprechung nach mehreren Jahren klären können.
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden