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Die Teilabnahme im Architektenvertrag

von:

Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem

Darum geht es: Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind die Architekten- und Ingenieurleistungen vom Auftragnehmer abzunehmen. Dies war nach dem Recht bis 31. Dezember 2017 schon immer so, weil Architekten- und Ingenieurverträge als Werkverträge gem. § 631 BGB eingestuft wurden. Die Abnahmepflicht des Auftraggebers bleibt auch künftig nach neuem Recht, denn § 650 q BGB verweist auf die entsprechende Anwendung des mit Abnahme überschriebenen § 640 BGB.

Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er die erbrachte Leistung des Architekten/Ingenieurs billigt. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung des Architekten und Ingenieurs. Nach § 15 HOAI hängt von ihr die Fälligkeit der Schlussrechnung ab. Die Abnahme ist also ein wichtiger Tatbestand und setzt voraus, dass der Architekt/Ingenieur alle vertraglich vereinbarten Leistungen auch erbracht hat.

Bei Beauftragung eines vollständigen Leistungsbildes (LBH 1-9) führt dies unter anderem dazu, dass die Verjährungsfrist erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Fertigstellung des Bauvorhabens zu laufen beginnt. De facto besteht danach eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, da die Leistungspflicht für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) bis zu fünf Jahren seit Abnahme der letzten Bauleistung andauern kann.

§ 650 s BGB will hier korrigierend eingreifen und erlaubt die Durchführung einer Teilabnahme nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens und zwar eine Abnahme für die bis zu diesem Zeitpunkt vom Architekt/Ingenieur erbrachten Leistungen (Teilabnah-me). Wird die Teilabnahme durchgeführt, so beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die bis dahin erbrachten Leistungen ab der Teilabnahme zu laufen.

Praxishinweis: Die entscheidende Frage jedoch bleibt, wie denn eine Abnahme von Architektenleistungen herbeigeführt wird. Der sicherste Weg wäre, dass der Bauherr ähnlich der Bauabnahme ein förmliches Abnahmeprotokoll für die Architekten- und Ingenieurleistungen unterschreibt. Leider geschieht es in der Praxis nur äußerst selten und ist damit völlig unüblich.

Folgt man dem Vorschlag des Gesetzgebers gem. § 640 Abs. 2 BGB, so setzt der Architekt seinem Auftraggeber eine Frist zur Abnahmeerklärung. Bleibt der Auftraggeber untätig, so treten Abnahmewirkungen ein. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme mit Benennung mindestens eines Mangels, so treten die Abnahmefolgen nicht ein und dem Architekten verbleibt die Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass die Abnahmereife für seine Leistungen gegeben war. Es bleibt auch hier die Frage, wie die Abnahmereife für die Architekten- und Ingenieurleistungen bewiesen werden kann. Gegebenenfalls ist hierfür sogar ein Sachverständiger zu befragen. Die nach wie vor einfachste Lösung besteht darin, nach Erledigung der Leistungsphase 8 eine Teilschlussrechnung zu stellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH erklärt der Auftraggeber mit Zahlung der Schlussrechnung inzident zugleich, dass er die Arbeit des Architekten und Ingenieurs billigt. Allerdings sollte die Teilschlussrechnung auch überschrieben werden mit "Teilschlussrechnung gem. § 650 s BGB", um damit klar zu machen, dass mit der Zahlung dieses Betrages auch zugleich die Teilabnahme erklärt wird. Das Gleiche gilt auch für die abschließende Schlussrechnung. Wer also das Abnahmeprozedere umgehen will, sorgt geräuschlos für die Zahlung seiner (Teil-)Schlussrechnung.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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