Rechteck

Die Verjährung des Werklohnanspruches im Beweisverfahren

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Ein vom Besteller eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln, hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung der Vergütungsansprüche des Unternehmers, wie ein fall des OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2002 – 17 U 110/01 exemplarisch zeigt.

Der Auftragnehmer war im Jahr 2007 mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines Zweifamilienhauses beauftragt. Er führte die Leistungen aus seiner Sicht vertragsgemäß aus. Die durch den Auftragnehmer im Jahr 2007 gestellte Schlussrechnung beglich der Auftraggeber nicht. Er wendete erhebliche Mängel an der Leistung des Auftragsnehmers ein und verweigerte die Abnahme. Der Auftraggeber leitete sodann ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches erst im Jahr 2014 beendet wurde. Der Auftragnehmer selbst verfolgt die Durchsetzung seines Werklohnanspruches zunächst nicht weiter.

Erst nachdem das selbständige Beweisverfahren beendet und erhebliche Mängel, die eine Abnahmeverweigerung entgegenstanden hätten nicht festzustellen waren, leitete der Kläger ein Klageverfahren ein, mit dem er den Werklohnanspruch verfolgt. Der Anspruch des Vertragsnehmers ist verjährt. Eine Hemmung der Verjährung durch Klage oder selbständiges Beweisverfahren greift regelmäßig nur zugunsten der antragstellenden Partei. Das war hier der Auftraggeber.

Andersherum gilt: Wer als Bauherr im Rahmen eines Passivprozesses eine Werklohnklage gegen sich führen lässt, genießt keine Hemmung zugunsten seiner werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2013 –5 U 273/13).

Es stellt sich somit immer die Frage, auf welche Ansprüche sich die Hemmung eines eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens erstreckt. Zumindest hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.02.2012, Aktenzeichen VIIZR 135/11 festgestellt, dass die Verjährung auch der Vergütungsansprüche gehemmt wird, wenn der Auftragnehmer selbst zur Aufklärung von Werkmängeln, ein selbständiges Beweisverfahrens einleitet, um die Abnahme seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruches nachweisen zu können.

Folgen für die Praxis: Damit sich Auftragnehmer nicht mit der Einrede der Verjährung auseinandersetzen müssen, ist anzuraten, alle Ansprüche aktiv zu ver-folgen und nicht darauf zu hoffen, dass Ansprüche durch ein Verfahren, dass der Bauherr einleitet, gehemmt sind.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Aufsichtsperson I zur Ausbildung als Technische/r..., Niedersachsen Mitte  ansehen
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen