Rechteck

Die Vollmacht des Architekten

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck Architektur

Darum geht´s: Gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen. Geschieht die Anordnung durch ausdrückliche Anordnung des Bauherren selbst, werden die Parteien allenfalls im Rahmen noch nicht festgelegter Preiseinsätze über die Höhe des damit zusammenhängenden Vergütungsanspruches streiten. Dem Grunde nach kann die Beauftragung jedoch schon streitig sein, wenn die Anordnung nicht durch den Bauherren selbst, sondern durch dessen Architekten erfolgt. Es stellt sich die Frage, wie weit die Vollmacht des Architekten reicht?

Bedeutung für die Praxis: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Architekt nicht über eine sogenannte "originäre Vollmacht" verfügt, aufgrund derer der bauleitende Architekt auch ohne besondere Erklärung des Auftraggebers in jedem Fall eine gewisse Mindestvollmacht zur Vertretung des Auftraggebers hat. Es ist daher von besonderer Bedeutung für den Unternehmer zu klären, wie weit die Vollmacht des Architekten auf der Baustelle geht. Der bauleitende Architekt kann beispielhaft rechtsgeschäftlich ausdrücklich bevollmächtigt sein, Nachträge, Stundenlohnarbeiten oder Zusatzaufträge zu beauftragen. Er verfügt aus diesem Grund jedoch noch nicht über eine Bevollmächtigung z. B. die rechtsgeschäftliche Abnahme zu erklären. Die in vielen Bauverträgen zu findende Klausel, dass der Architekt als bevollmächtigter Vertreter des Bauherren handelt, gibt noch keinen Aufschluss darüber, wie weit die Vollmacht des Architekten reicht. Bei folgender Regelung: "Der Architekt vertritt die Interessen des Bauherren bzgl. des Baus in jeder Hinsicht" hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht ausreicht, um einen Zusatzauftrag zu erteilen. Dies gilt auch für die Vergabe von Stundenlohnarbeiten. Grundsätzlich begegnet eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie vorher schriftlich angeordnet wurden, keinen "rechtlichen" Bedenken. Eine dbzgl. mündliche Anordnung des Bauleiters reicht indessen nicht aus, um einen Vergütungsanspruch zu erlangen. Hierzu ist der Bauleiter ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt. Grundsätzlich umfasst die Vollmacht des Architekten nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen.

Dies bedeutet, dass u. a. auch der Architekt nicht die Änderung eines vereinbarten Materials anordnen kann (KG, Urteil vom 22.05.2012, Az: 7 U 215/11). Ausnahmen billigt die Rechtsprechung nur dann, wenn die durch den Architekten beauftragten Anordnungen im Verhältnis zur Gesamtleistung nur einen geringfügigen Umfang haben, ggf. auch bei Gefahr in Verzug.

Ratschlag: Die Baupraxis zeigt, dass es im Rahmen eines Bauvorhabens immer wieder Fragen zu klären gibt, die nicht nur eine Auseinandersetzung mit technischen Details erfordern, sondern Vertragsinhalte geändert werden müssen oder sonstige vertragsbezogene Fragen zu konkretisieren sind. Um nicht Gefahr zu laufen, dass die durch einen Architekten getroffenen Anordnungen nicht von dem Interesse des Bauherren gedeckt sind, ist die Vollmacht des Architekten zu prüfen. Dies kann in einem an den Bauherren gerichteten Schreiben oder Fragenkatalog geschehen, bei dem dieser in einer von ihnen vorbereiteten Aufstellung lediglich ankreuzen muss, ob der Architekt z. B. zur Vergabe von Zusatzaufträgen, Stundenlohnarbeiten etc. und wenn ja, in welcher Höhe oder bspw. zur rechtsgeschäftlichen Abnahme bevollmächtigt ist.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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