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Eine Pandemie und ihre Auswirkungen

von: RechtsanwaltPhilip Pürthner
Coronavirus Recht und Normen

Darum gehts: Wie sich die Corona-Pandemie auf Bauverträge auswirkt, dafür sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Im Gegensatz zu internationalen Verträgen gibt es in hiesigen Verträgen jedoch häufig keine Klauseln für Fälle der höheren Gewalt. Wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) wirksam in einen Vertrag einbezogen wurde, hilft zumindest diese weiter. § 6 VOB/B regelt die Behinderung und Unterbrechung der Ausführung und ihre Rechtsfolgen, auch den Begriff der "höheren Gewalt". Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird hierunter ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis verstanden, welches unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmers nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist. Da die Weltgesundheitsorganisation WHO am 11. März 2020 die Coronakrise als Pandemie eingeordnet hat, ist sie als solche "höhere Gewalt" anzusehen.

Voraussetzung für einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 6 VOB/B ist, dass er die Baubehinderung anzeigt. In Fällen höherer Gewalt können Ausführungsfristen so verlängert werden und der Unternehmer gerät nicht in die Gefahr, Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Die in der VOB/B getroffenen Regelungen können auch auf einen Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übertragen werden. Die Verzugsregelungen des BGB bestimmen, dass ein Schuldner nicht in Verzug kommt, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Sollte die Pandemie länger andauern, ist sie kein "unvorhersehbaren Ereignis" mehr. Die Vertragsparteien müssen sich darauf einrichten. Gegebenenfalls kommt ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, §313 BGB.

Das Gesetz "zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" enthält zwar auch coronaspezifische Regelungen für das Vertragsrecht, Art. 240 EGBGB. Die darin beschriebenen Leistungsverweigerungsrechte sollten aber für das Bauvertragsrecht keine Rolle spielen. Denn das Leistungsverweigerungsrecht gilt ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18110) vornehmlich für Dauerschuldverhältnisse, also Verträge wie über die Lieferung von Strom, Gas, Wasser oder solche über Telekommunikationsdienste.

Praxistipp: Bei der Anzeige der Baubehinderung nach § 6 VOB/B genügt es nicht, pauschal auf die Pandemie hinzuweisen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, warum welche Arbeiten nicht oder nur verspätet ausgeführt werden können. Der Unternehmer muss so konkret wie möglich darlegen, welche Umstände den Bau behindern und wie sich diese auf die Erfüllung des Vertrags auswirken. Können diese Umstände durch Umstellungen im Bauablauf beseitigt werden, liegt keine Behinderung im Sinne der Vorschrift vor (BGH, Urteil vom 21.03.2002, VII ZR 224/00).

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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