Rechteck

Einstweilige Verfügung wegen Wärmedämmung

von:

RechtsanwältinStefanie Hering

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Der Eigentümer E eines Mehrfamilienhauses kündigte gegenüber seinem Mieter M energieeinsparende Modernisierungsmaßnahmen, u. a. die Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenfassade des Hauses an. Nachdem E zur Durchführung der Baumaßnahme ein Gerüst aufstellen ließ, beantragte M den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der E untersagt werden sollte die Maßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichtes über den Duldungsanspruch zu beginnen und weiter auszuführen, da die angekündigten Arbeiten zur Energieeinsparung nicht geeignet seien.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des M statt und hielt die einstweilige Verfügung, auch nach Widerspruchseinlegung des E, aufrecht. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des E hat das LG Berlin mit Urteil vom 26.02.2013, AZ 63 S 429/12 die einstweilige Verfügung aufgehoben. Ein Verfügungsanspruch wurde sich nicht aus §§ 862 Abs. 1,858 Abs. 1 BGB ergeben. M wäre in seinem Besitz nicht widerrechtlich gestört. Der in jeder Hinsicht geschützte Besitz des Mieters iSv § 854 BGB beschränke sich v. a. auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten; er erstrecke sich nicht ohne weiteres auf mitnutzbare Gemeinschaftsflächen und damit auf die Außenfassade.

Die bloße Tatsache von Arbeiten an der Außenfassade könne deshalb für sich genommen keine Besitzstörung des Mieters darstellen. Eine widerrechtliche Beeinträchtigung müsse sich direkt auf den geschützten alleinigen Besitz des M beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken. Dabei könnten als Störung iSv § 854 BGB nur erheb-liche Beeinträchtigungen, insbesondere solche des § 906 BGB gesehen werden. Im vorliegenden Fall wäre aber eine direkte, widerrechtliche Störung der Besitzausübung des M nicht zu besorgen; es lägen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der Durchführung der Arbeiten die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte, wie z .B. in der TA-Lärm festgelegt, überschritten werden.

Folgen für die Praxis: Für die Frage des Besitzschutzes ist es im entschiedenen Fall also nicht maßgeblich, ob die Arbeiten außerhalb der Wohnung des Mieters gemäߧ 554 BGB (nunmehr § 555 d BGB) angekündigt wurden und über einen diesbezüglichen Duldungsanspruch rechtskräftig entschieden ist. Deshalb musste im vorliegenden Verfahren auch nicht entschieden werden, ob ein begründeter Duldungsanspruch aufgrund einer Ankündigung im Schreiben nach § 554 Abs. 2 BGB (nunmehr § 555 d BGB) besteht und sich bereits daraus eine gesetzliche Gestattung einer Störung im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB herleiten lässt. Im vorliegenden Fall lag schon keine Störung vor. Dies wird aber in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen sein.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

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