Baurecht

Erneuerbare-Energien-Gesetz contra Denkmalschutz

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Das Einfamilienhaus eines Eigentümers liegt in dem Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung, deren Schutzgegenstand darauf abstellt, dass das äußere Erscheinungsbild der in dem Gebiet liegenden Häuser erhalten bleibt.
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) Recht und Normen
Eine Solaranlage ist vor blauem Himmel auf dem Dach eines Wohnhauses zu sehen. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt auf, dass der Denkmalschutz gegenüber dem vorrangig zu beachtenden Belang der Förderung erneuerbarer Energien zurücktreten muss. Foto: picture alliance / dpa | Daniel Reinhardt

Er beabsichtigt nun, auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage zu errichten und stieß dabei auf den Widerstand der Denkmalpflege. Diese hat ihm dieses Vorhaben versagt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.11.23, Az.: 28 K 8865/22, wurde die Genehmigungsbehörde angewiesen, die Errichtung der Photovoltaikanlage zuzulassen. Gestützt wird diese Entscheidung auf § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023).

Diese Bestimmung legt fest, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang bei der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sind. Dieses Schutzgut schlägt damit in vielen Fällen die Beachtung des Denkmalschutzes, wie es das Oberverwaltungsgericht NRW vom 31.10.23 (Az.: 7 D 187/22 AK) definiert hat. Danach sind die erneuerbaren Energien als vorrangige Belange in die Durchführung der durchzuführenden Schutzgüterabwägung einzubringen. Danach soll der Denkmalschutz nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände ein zum Nachteil erneuerbarer Energien entscheidungserheblich sein.

Praxishinweis

Diese Entscheidungen zeigen auf, dass der Denkmalschutz gegenüber dem vorrangig zu beachtenden Belang der Förderung erneuerbarer Energien gem. § 2 EEG 2023 zurücktreten muss. Eigentümer von denkmalgeschützten Häusern wird damit eine Perspektive eröffnet, auch Photovoltaikanlagen oder andere Maßnahmen erneuerbarer Energien in ihre Denkmäler zu integrieren. Eine Abwägung der Belange nach § 2 EEG 2023 mit den einschlägigen Denkmalschutzbestimmungen führt im Grundsatz dazu, dass die Belange nach § 2 EEG 2023 Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes genießen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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