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Frist zur Nacherfüllung für Unternehmerzu kurz, für Bauherr aber ausreichend?

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Bevor Unternehmer wegen Mängeln Geld an den Besteller zahlen müssen steht Ihnen das "Recht auf zweite Andienung" durch Nacherfüllung zu. Diese Naturalleistung ist für Unternehmer häufig günstiger als die Zahlung des Rechnungsbetrages einer anderen Baufirma, etwa im Wege des Kostenerstattungsanspruchs nach Selbstvornahme des Bauherrn. Dieses "Nachbesserungsrecht" verliert ein Unternehmer allerdings, wenn er eine ausreichend lange Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen. Welcher Zeitraum ausreichend lang ist, bestimmt sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht nach den Interessen des Unternehmers. Der zweite Leitsatz des Urteils vom 16.05.2018 Aktenzeichen 5 U 1321/17 lautet: "Der Gläubiger ist bei der Nachfristsetzung nicht gehalten, dem Schuldner eine das Vielfache der zur Leistungsausführungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist muss den Schuldner nur in die Lage versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden."Folgen für die Praxis: Dies bringt Unternehmer, die die Werkleistung nicht selbst ausführen, sondern durch Subunternehmer/Nachunternehmer ausführen lassen, in die Bredouille. Denn sie wollen die Kosten für den Mangel nicht an den eigentlichen Verursacher weiterreichen. Kommen mehrere Subunternehmer als Verursacher oder Verantwortliche in Betracht, kann der Unternehmer entweder auf Verdacht allen Subunternehmern Fristen setzen und muss sich dann bei einigen Subunternehmern unberechtigte Inanspruchnahme entgegenhalten lassen. Oder er versucht zunächst Nachforschungen und Aufklärung zu betreiben. Die Rechtsprechung besagt nun, dass selbst wenn der Unternehmer zunächst ein eigenes Interesse daran hat, im Gefüge der arbeitsteiligen gewerkeweisen Bauausführung den eigentlichen Verursacher zu finden, sich der Bauherr eine hierdurch begründete Verzögerung nicht entgegenhalten lassen muss. Generalunternehmer und Bauträger sind daher gut beraten, den Bauherrn "bei Laune" zu halten, um so etwaige Fristverlängerungsgesuche gewährt zu bekommen.Übrigens: Wenn ein Bauherr nach jedweder Sichtweise eine zu kurze Frist setzt, so kann ein Unternehmer hieraus nicht herleiten, eine Frist sei gar nicht gesetzt bzw. nicht wirksam gesetzt. Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird selbst durch eine viel zu kurze Frist jedenfalls immer eine ausreichend lange Frist "stillschweigend mitgesetzt". Verstreicht ein solcher ausreichend langer Zeitraum, so ist das Nachbesserungsrecht verloren gegangen.Ein Bauherr muss außerdem nicht zwingend das Wort "Frist" verwenden, da es nach der Rechtsprechung ausreicht, dass er hinreichend deutlich zu erkennen gibt, nach Ablauf einer angemessenen Zeit keine Nacherfüllung mehr zulassen zu wollen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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