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Fristlose Kündigung des Bauvertrages bei Verdacht auf Schwarzarbeit

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: In einem durch das Landgericht Potsdam zu entscheidenden Fall war der Auftragnehmer durch einen öffentlichen Auftraggeber beauftragt, Fassadenarbeiten auszuführen. Gegenstand des Vertrages war unter anderem eine durch den Auftragnehmer unterzeichnete Erklärung zur Verhinderung von Schwarzarbeit. Hiermit hat er sich vertraglich verpflichtet, weder selbst noch durch Nachunternehmen illegale Arbeitskräfte zu beschäftigen und die Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu beachten. Ferner verpflichtete sich der Auftragnehmer, den Mindestlohn nach dem brandenburgischen Vergabegesetz zu zahlen und die Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse nach Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen. Im Rahmen einer Baustellenkontrolle durch das Hauptzollamt flüchteten mehrere Arbeitnehmer und entzogen sich somit der Kontrolle. Der öffentliche Auftraggeber nahm dies zum Anlass, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Nach Urteil des Landgerichtes Potsdam vom 15. Februar 2019 erfolgte die fristlose Kündigung in entsprechender Anwendung des § 314 BGB zu Recht. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei einem dringenden Verdacht auf Schwarzarbeit und einem Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz liegt nach Feststellung des Landgerichts ein derartiger Kündigungsgrund vor.

Praxistipp: Aus dem Bauvertrag ergibt sich für den Auftragnehmer die Verpflichtung, gesetzliche, behördliche und berufsgenossenschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen. Erbringt der Auftragnehmer auf Aufforderung des Auftraggebers entsprechende Nachweise nicht, läuft er Gefahr, dem Auftraggeber einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu geben. Dies kann letztendlich dazu führen, dass der Auftragnehmer dann auch verpflichtet ist, Kosten für die Ersatzvornahme zu tragen, sofern vertraglich geschuldete Leistungen noch zu erbringen sind.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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