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Fristsetzung erforderlich fürsogenannte Mangelfolgeschäden?

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Wer als Auftraggeber (AG) Schadensersatz wegen Mängeln verlangt, muss vorher eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese Faustregel dürfte jedem der am Bau Beteiligten geläufig sein. Manch einer kennt jedoch die darüber hinaus gehende Regel, dass man bei Mangelfolgeschäden oder Schäden neben der Leistung keine Frist setzen muss und sofort Geld als Schadensersatz verlangen kann. Mit dem Geld kann man dann die Schäden selbst beseitigen, oder seine Geldbeutel wegen einer bereits erfolgten und Schadensbeseitigungsmaßnahme wieder aufbessern. Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach und kann bei Fehleinschätzung zu gravierenden Folgen führen.

Dies betrifft Bauunternehmer in zweierlei Hinsicht. Eine (eigentlich bestehende) Schadenseintrittspflicht des Auftragnehmers (AN) kann sich in Luft auflösen, wenn der AG ohne erforderliche Fristsetzung den Schaden beseitigt (voreilige Selbstvornahme). Dies mag sich für den AN als Glücksfall darstellen. Ein Bauunternehmer kann aber auch selbst AG seines Nachunternehmers (NU) sein. Dann ist für ihn besonderes Augenmerk geboten, um nicht selbst voreilig den Schaden zu beseitigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Fall zu einer Kfz-Motorreparatur entschieden (Aktenzeichen VII ZR 63/18), der von Prof. Dr. Voit in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2019, S. 1870) auf einen Bausachverhalt übertragen wurde: Ein Installateur verlegt eine Wasserleitung bei der sich später Undichtigkeiten zeigen. Zur Reparatur muss die Wand aufgestemmt werden, das Leitungsrohr repariert werden, die Wand wiederverschlossen werden und sodann tapeziert und gestrichen werden. Daneben bestehen Kosten für das Trocknen der Mauer und des Fußbodens sowie Feuchtigkeitsschäden am Teppich.

Folgen für die Praxis: Wer glaubt, dass man nur und allein für die Reparatur am Rohr eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss und wegen dieser vergleichbar geringen Kosten eine Schadensbeseitigung zu allen vorbeschriebenen Tätigkeiten und Kostenpositionen sofort beauftragt, ist in die Falle getappt. Damit dies nicht geschieht, muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Abgrenzung hinsichtlich des Fristerfordernisses schwierig ist. Die alten Begriffe "Mangelfolgeschaden", ergänzt um "entfernten" und "nahen" Mangelfolgeschaden gibt es nicht mehr. (Schon seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 und nicht erst seit der Bauvertragsrechtsnovelle 2018).

Man muss abgrenzen zwischen Schadenspositionen statt der Leistung und Schadenspositionen neben der Leistung. Nur die letztgenannten kann ein AG in Geld ersetzt verlangen auch ohne Frist. Zu den erstgenannten Schadenspositionen statt der Leistung gehört natürlich die eigentliche Mangelbeseitigung, da dies auch die ursprüngliche vertragliche Erfüllungsleistung war. Der Knackpunkt ist aber, dass auch alle Tätigkeiten, die zur Nacherfüllung gehören ebenso hierunterfallen. Zur Nacherfüllung wiederum gehören auch die notwendigen Vor- und Nacharbeiten der eigentlichen Mangelbeseitigung. Dies ist im vorliegenden Fall auch das Aufstemmen und Wiederverschließen der Wand. Nur die Trocknungskosten und den ruinierten Teppich kann ein AG auch ohne Frist in Geld ersetzt verlangen, da dies nur den Schaden neben der Leistung beseitigt, aber mit der Mangelbeseitigung im engeren Sinne und im weiteren Sinne nichts zu tun hat.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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