RECHTECK

Hemmung der Verjährung

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck

Darum geht's: Die Firma A kauft ein elektronisches Bauteil für einen Bagger. Nach 18 Monaten wird festgestellt, dass das elektronische Bauteil nicht mehr richtig funktioniert. Der Verkäufer des elektronischen Bauteils versucht mehrfach erfolg-los den Mangel zu beheben. In diesem Zusammenhang wird der Vorwurf erhoben, die Elektronik sei nur deshalb defekt, weil der Monteur beim Einbau in den Bagger seinen Kaffee darüber geschüttet habe.Nach 23 Monaten, am 3.12.2012, fordert die Firma A den Verkäufer auf, das elektronische Bauteil zurückzunehmen und ein Neues zu liefern und einzubauen.Die Firma A erwidert am 28.12.2012,sie könne sich nach wie vor nicht vorstellen, dass der Mangel in dem elektronischen Bauteil an sich liege. Es spräche doch mehr dafür, dass Feuchtigkeit die Elektronik zerstört habe. Man würde das im Hause aber noch einmal überprüfen. In der Folgezeitgeschieht nichts. Schließlich erhebt die Firma A Anfang Februar 2013 Klage. Der Verkäufer trägt dagegen vor, die Forderung sei verjährt, weil die Gewährleistungszeit am 31.12.2012 geendet habe.Folgen für die Praxis: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Forderung noch nicht verjährt sei (Urteil vom 19.12.2013 Az.: IX ZR 120/11).Gemäß § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände stattfinden. Die Hemmung dauert nach dem Willen des Gesetzgebers so lange an, bis eine der beiden Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Von diesem Zeitpunkt an tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.Der Verkäufer vertrat die Auffassung, er habe mit der Firma A nicht verhandelt. Es sei zwischen den Parteien bekannt gewesen, dass nicht ein Fertigungsfehler sondern der Kaffee des Monteurs für den Defekt des elektronischen Bauteils verantwortlich sei. Die Firma A sieht das ganz anders. Sie hat das Schreiben des Verkäufers so aufgefasst, dass noch nicht abschließend geklärt sei, wer für den Defekt die Verantwortung trage und man nach dieser Klärung noch einmal miteinander habe reden wollen.Wie die Firma A sah es auch der Bundesgerichtshof. Aus dem Schreiben des Verkäufers sei nicht eindeutig zu entnehmen gewesen, dass der Verkäufer die Verhandlungen über die Mangelbeseitigung habe abbrechen wollen. Vielmehr habe die Firma A die Aussage so verstehen dürfen, dass der Verkäufer weiter nach der Mangelursache suche. Für den Zeitpunkt des Beginns der Hemmung der Verjährung sei deshalb das Schreiben maßgeblich, dass die Firma A am 3.12.2012 an den Verkäufer gesandt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, so dass eine Hemmung möglich war. Nach der Hemmung tritt die Verjährung gemäß § 203 BGB frühestens nach drei Monaten ein. Der Anspruch der Firma A auf Mangelbeseitigung war deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.Für die Praxis ist es wichtig, dass genau auf die Formulierung geachtet wird. Hätte der Verkäufer beispielsweise geschrieben, dass er eine Beseitigung des Mangels ablehne, dann wäre es nicht zu einer Verhandlung gekommen, die Forderung wäre damit am 31.12.2012 verjährt. Denn allein das Verlangen der Firma A, über den Mangel weiter zu verhandeln, führt in der Regel nicht zur Hemmung der Verjährung.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft Münchenwww.bohlaw.de

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