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Inhalt und Form des Bedenkenhinweises

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Darum geht's: Selbst wenn eine Bauleistung gemäß den Ausschreibungsunterlagen erbracht wurde, können dennoch Mängel vorliegen. Sind die Ausführungsfehler des eigenen Gewerkes ausgeschlossen, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, ob es beim Auftragnehmer zu einer Versäumnis der Prüf- und Hinweispflichten kam.

Nach § 13 Nr. 3 VOB/B erlangt der Auftragsnehmer eine Haftungsbefreiung, wenn der betreffende Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist. Der Grundsatz, dass der Auftragnehmer verschuldens-unabhängig für Mängel haftet, erfährt hiernach eine Ausnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer bei Bedenken gegen die aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Einflüsse diesen hiervon informiert. Seiner Bedenkenhinweispflicht kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2021 – 12 U 230/20). Für den Bedenkenhinweis sieht § 4 Abs. 3 VOB/B die Schriftform vor. Es genügt jedoch auch ein mündlicher Bedenkenhinweis, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist (a.a.O.).

Selbst eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bauleiter dem Bedenken verschließt (OLG Jena, Urteil vom 01.09.2020 – 8 U 176/19).

Praxis-Tipp: Da für die Beweislast des § 13 Abs. 3 VOB/B die für § 4 Abs. 3 VOB/B maßgebenden Regeln entsprechend gelten, muss der Auftragnehmer beweisen, dass er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

Der Auftragnehmer muss nicht nur den Zugang der entsprechenden (mündlichen) Willenserklärung beweisen, sondern auch den Inhalt, nämlich, dass er klar, vollständig und erschöpfend über die drohenden Risiken und Folgen aufgeklärt hat. Die Schriftform ist somit dem Auftragnehmer zu Beweiszwecken zu empfehlen.

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Autor

Rechtsanwalt Philip Pürthner

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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