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Kann eine Akquisitionsleistung nach HOAI abgerechnet werden?

von:

Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Architekten betreiben häufig ihre Auftragsakquisition, indem sie einen potentiellen Bauherrn Planungsleistungen unentgeltlich mit dem Ziel versprechen, im Realisierungsfall mit der Übernahme von Architektenleistungen beauftragt zu werden. Bauherren sind häufig interessiert, diese Leistungen entgegenzunehmen, da sie mit der Zuarbeit des Architekten erst lernen wollen, ob sie ihre Bauziele überhaupt realisieren können. Zur Prüfung dieser Frage benötigen sie eine Vorplanung, Kostenermittlung und Vorabuntersuchung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit.Das Interesse des Bauherrn ist dabei regelmäßig darauf gerichtet, möglichst mit keinen Kosten belastet zu werden. Der Architekt ist demgegenüber an einer Klärung interessiert, wenn er für seine Leistung endlich entlohnt wird. Die Frage lautet, unter welchen Voraussetzungen das Honorar nach HOAI abzurechnen ist. Der BGH hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem der Architekt zunächst seine Leistungen kostenfrei anbot. Als sie zeitaufwendiger wurden, einigten sich die Parteien auf eine Vergütung der Architektenleistungen auf Zeitnachweis zu einem niedrigen Stundensatz. Dies alles geschah in Erwartung einer späteren Beauftragung auf HOAI-Basis, die für den Realisierungsfall versprochen war. Nach Scheitern des Projekts verlangt der Architekt unter Anrechnung der Stundenvergütung eine Zahlung auf Basis der HOAI.Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 16. März 2017, Az.: VII ZR 35/14, den Auftraggeber zur Zahlung des HOAI-Honorars verurteilt. Entscheidend sei, dass der Architekt mit der Vergütungsvereinbarung zu den Stundensätzen nicht länger im Rahmen einer Akquise tätig sei. Eine akquisitorische Tätigkeit des Architekten ohne vertraglich vereinbarte Vergütung begründet zwar keine Bindung an die HOAI, weil kein Entgelt verabredet ist. Die vergütungsfreie akquisitorische Phase endet allerdings, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen ist. Dies sei der Fall, wenn der Architekt eine Vergütung auf Zeitbasis erhalte. Dann sei die Leistung entgeltlich und es fände die HOAI Anwendung.Fazit: Vereinbarungen, wonach der Architekt bis zur Entscheidung des Bauherrn, ob das Projekt realisiert wird, Architektenleistungen gegen eine aufwandsbezogene Abrechnung nach Zeitaufwand mit dem Ziel abrechnet, bei der vereinbarten späteren HOAI-Beauftragung diese sich anrechnen zu lassen, verstoßen gegen § 7 HOAI und sind bei Verstoß gegen die Mindestsätze nichtig. Auch wenn es später nicht zur Projektrealisierung kommt, kann der Architekt nach den HOAI-Mindestsätzen abrechnen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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