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Kann trotz fehlender förmlicher Abnahme Verjährung eintreten?

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht's: Der AN hat auftragsgemäß Rohbauarbeiten durchgeführt. Eine förmliche Abnahme nach § 12 Abs. 4 VOB/B ist vereinbart, hat jedoch nie stattgefunden. Der AG zahlte die Schlussrechnung des AN mehrere Monate nach Rechnungstellung anstandslos ohne Abzug. Jahre später macht der AG Mängel geltend und verlangt nach vorangegangener Diskussion mit seiner Klage einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung und meint, eine Verjährung sei nicht eingetreten, da es unstreitig nach elf Jahren zu der vereinbarten förmlichen Abnahme nicht gekommen sei und deshalb der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist noch nicht eingetreten sei.

Weit gefehlt!

Der AG übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung auf das Formerfordernis der vereinbarten förmlichen Abnahme (Erstellung eines Abnahmeprotokolls in Schriftform, etc.) auch durch konkludentes Verhalten vom AG verzichtet werden kann. Dieser Verzicht liegt nach Feststellung des OLG Frankfurt vom 25.03.2020, Az.: 13 U 198/18; LG Darmstadt 14 O 314/16, in der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung. Damit wäre mit der Schlussrechnungszahlung zugleich die Abnahme erklärt und das Ausgangsdatum für die Berechnung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln gesetzt. Seit Rechnungstellung habe außerdem eine angemessene Frist zur Prüfung des Bauergebnisses bestanden.

Praxishinweis: Wer eine förmliche Abnahme vereinbart, sollte auch eine entsprechende Abnahmebegehung durchführen und das Ergebnis protokollieren. Mit einer vorbehaltslosen Zahlung der Schlussrechnung gibt schließlich der AG zu erkennen, dass er mit dem Werkergebnis einverstanden ist. Architekten, denen die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) anvertraut ist, sollten darauf achten, eine vereinbarte Abnahme auch in jedem Falle durchzuführen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, später wegen dieses Versäumnisses selbst in die Haftung genommen zu werden.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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