Rechteck
Kann trotz fehlender förmlicher Abnahme Verjährung eintreten?
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemWeit gefehlt!
Der AG übersieht, dass nach ständiger Rechtsprechung auf das Formerfordernis der vereinbarten förmlichen Abnahme (Erstellung eines Abnahmeprotokolls in Schriftform, etc.) auch durch konkludentes Verhalten vom AG verzichtet werden kann. Dieser Verzicht liegt nach Feststellung des OLG Frankfurt vom 25.03.2020, Az.: 13 U 198/18; LG Darmstadt 14 O 314/16, in der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung. Damit wäre mit der Schlussrechnungszahlung zugleich die Abnahme erklärt und das Ausgangsdatum für die Berechnung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängeln gesetzt. Seit Rechnungstellung habe außerdem eine angemessene Frist zur Prüfung des Bauergebnisses bestanden.
Praxishinweis: Wer eine förmliche Abnahme vereinbart, sollte auch eine entsprechende Abnahmebegehung durchführen und das Ergebnis protokollieren. Mit einer vorbehaltslosen Zahlung der Schlussrechnung gibt schließlich der AG zu erkennen, dass er mit dem Werkergebnis einverstanden ist. Architekten, denen die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) anvertraut ist, sollten darauf achten, eine vereinbarte Abnahme auch in jedem Falle durchzuführen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, später wegen dieses Versäumnisses selbst in die Haftung genommen zu werden.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.