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Kaufmännische Rügepflicht bei "verdeckten Mängeln" an Lieferungen

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Auftragnehmer von Bauwerken sind immer auch selbst Auftraggeber. Sie beschäftigen gelegentlich Subunternehmer mit Bauleistungen, wobei Werkvertragsrecht Anwendung findet. Viel häufiger und in der Regel immer sind sie aber auch Auftraggeber von Lieferleistungen oder Käufer von Baumaterial. Dann gilt im Grundsatz Kaufvertragsrecht und das Handelsgesetzbuch, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ein gewerblicher Kaufmann ist. Aktiengesellschaften und GmbH sind immer Kaufmann in diesem Sinne, auch wenn sie ein Baugewerbe betreiben.

Das Handelsgesetzbuch sieht in § 377 HGB die sogenannte kaufmännische Rügepflicht vor, einen Mechanismus, den das Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B so nicht kennt. Nach dieser Vorschrift muss ein Auftraggeber von Lieferleistungen nach Ablieferung der Ware unverzüglich – also so gut wie sofort – die Ware prüfen und falls ihm Mängel auffallen, diese unverzüglich gegenüber dem Verkäufer oder Auftragnehmer der Lieferleistung rügen. Ansonsten verliert er seine Mängelrechte sofort. Das Verstreichen von einer Woche kann schon zu lang sein!

Bedeutung für die Praxis: Der Auftraggeber von Lieferleistungen oder gekauften Materials ist also gut beraten, etwaige erkennbare Mängel sofort herauszufinden, um seine Mängelrechte nicht zu verlieren. Dabei müssen gegebenenfalls sogar stichprobenweise Materialprüfungen und Laboruntersuchungen erfolgen.

Auf ein Übersehen wie es z. B. bei der Abnahmeerklärung zu Bauleistungen unschädlich ist, kann er sich bei Lieferleistungen nicht berufen. Überprüft der Auftraggeber von Lieferleistungen die Ware ausreichend sorgfältig ggf. mit Materialprüfung und kann er hierbei keinen Mangel feststellen, so kann es sich um einen verdeckten Mangel handeln. Eine unverzügliche Rüge kann dann bis zum Bekanntwerden des Mangelns aufgeschoben werden.

Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben. Nach Bekanntwerden des Mangels muss die Rüge wiederum sofort erfolgen. Für Baufirmen bedeutet dies, dass sie im Falle von Baumängelrügen des Bauherrn die Sachlage überprüfen und hierbei die Möglichkeit eines Materialfehlers oder Mangels einer Lieferleistung im Hinterkopf behalten sollten. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Materialfehlern und Mängeln von Lieferleistungen? Lieferleistung im Sinne der kaufmännischen Rügeplicht können auch Handwerksleistun-gen sein, die man fälschlicherweise für Bau-Leistungen hält. Alle handwerklichen Werkergebnisse, die nicht von derselben Firma vor Ort eingebaut werden, sind sogenannte bewegliche Sachen, für die grundsätzlich Kaufrecht und nicht Werkvertragsrecht gilt.

Für sie gilt daher die kaufmännische Rügepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die "beweglichen Sachen" so schwer sind, dass sie nur mit einem Kran bewegt werden können, wie beispielsweise Betonfertigteile.

Dies gilt auch dann wenn beide Vertragspartner die Leistung fälschlicherweise als Werkleistung bezeichnet haben und deswegen eine werkvertragliche Abnahme durchgeführt haben.

Kanzlei: RJ AnwälteJochem Partnerschaftsgesellschaft mbB Wiesbaden

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