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Kein Gesamtschuldnerausgleich bei Bedenkenanmeldung

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Sind Baumängel auf Planungsfehler zurückzuführen, so haftet ein Bauunternehmer zwar auf Nacherfüllung. Da wegen des Planungsfehlers der planende Architekt oder Ingenieur gegenüber dem Bauherrn ebenfalls haftet, haften beide, sodass beide sogenannte Gesamtschuldner sind. Im Bauvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer gilt der Planer als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Dies führt dazu, dass der Bauunternehmer den gesamtschuldnerischen Haftungsanteil des Planers dem Bauherrn gleich bei Durchführung der Nachbesserung entgegenhalten kann und so bspw. einen "Unkostenzuschuss" zur Mangelbeseitigung verlangen kann.

Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B kann ein Bauunternehmer vor Herstellung seines Werkes Bedenken gegen das Planungskonzept anmelden, mit der Folge, dass er gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B von seiner Haftung frei wird. Dieses Prinzip wird in der Praxis häufig dahingehend missverstanden, dass eine fehlende Bedenkenanmeldung eine Haftung begründen würde. Richtig verstanden gilt es jedoch genau andersherum. Eine Schuld des Bauunternehmers besteht dann nicht. Daher besteht dann auch keine Gesamtschuld.

Bedeutung für die Praxis: In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 21.11.2016, Aktenzeichen: 10 U 71/16) hatte ein Bauunternehmer offenbar die Rechtswirkung der Bedenkenanmeldung missverstanden oder das Zusammenspiel mit dem Gesamtschuldverhältnis unterschätzt. Der Bauunternehmer hat im Bestandsbau Boden verlegt und wirksam Bedenken dahingehend angemeldet, dass Spachtelmasse, Kleber und anderer vorgefundener Untergrund nicht tauglich sei. Diese Bedenken hat der Bauherr ignoriert. Später traten dann Bodenunebenheiten auf. Der Unternehmer besserte nach und verlangte mit einer Klage ca. 70 % seiner Aufwendungen vom vermeintlichen Gesamtschuldner, dem planenden Architekten. Die Klage hat der Bauunternehmer verloren. Aus den veröffentlichten Gründen zur Gerichtsentscheidung lässt sich herauslesen, dass der Bauunternehmer wegen seiner wirksamen Bedenkenanmeldung gar nicht haftet und daher auch nicht hätte nacherfüllen müssen. Wer nicht haftet, ist auch (selbst) kein Gesamtschuldner und kann keinen Gesamtschuldnerausgleich durchführen. Das Gericht konnte offen lassen, ob der (nichthaftende) aber trotzdem "nacherfüllende" Bauunternehmer seine Aufwendungen vom Bauherrn hätte verlangen können, weil der Bauherr in diesem Fall nicht verklagt wurde.

Als Schlussfolgerung aus diesem Fall lässt sich festhalten, dass die beiden unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zum Bauherrn aufgrund des Bauvertrages einerseits und zum Planer als potentiellen Gesamtschuldner andererseits immer differenziert zu betrachten sind. Im Optimalfall erfolgt dies bereits bei der Bedenkenanmeldung und nochmal bei der Fristsetzung zur Nacherfüllung. Denn in beiden Situationen ist zu überlegen, ob die Vorlage einer tiefergehenden Planung verlangt werden kann und/oder ob zusätzliche Zahlungen bzw. Nachträge erfolgversprechend sind.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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