Mängelhaftung

Kein Versicherungsschutz für bewusst pflichtwidrige Architektenleistung

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Ein Architekt übernimmt die Planung und Überwachung der Sanierung eines in den 60er-Jahren erbauten Wohnhauses.
Rechteck Baurecht
Das Oberlandesgericht in Köln. In einem aktuellen Urteil wurde der Versicherungsschutz für die Schadenersatzansprüche des Bauherrn dem Architekten versagt. Foto: picture alliance / Oliver Berg/dpa | Oliver Berg

Im Zuge der Umbauarbeiten wurden der Einliegerwohnung im Keller weitere Kellerräume zugeschlagen. Dabei stellten sich hinsichtlich der Giebelwand im Kellerraum Feuchteschäden heraus und der Architekt empfahl seinem Bauherrn, die Ausführung einer Perimeterdämmung an den erdberührenden Außenwänden durchzuführen.

Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht ausgeführt. Darüber hinaus wurde auf eine horizontale Abdichtung auf der Bodenplatte verzichtet.

Der Architekt hatte dabei seinen Bauherrn nicht darüber belehrt, dass bei Verzicht auf die Ausführung von tauglichen Abdichtungsmaßnahmen Jahre später massive Feuchtigkeitsschäden auftreten können.

Im vorliegenden Fall hatte das OLG Köln, Az.: 9 U 241/22, den Versicherungsschutz für die Schadenersatzansprüche des Bauherrn dem Architekten versagt, weil er wissentlich bei der Planung und Bauausführung die horizontale und vertikale Abdichtung der Kellerräume unterlassen hat. Das Gericht wirft dem Architekten den Verstoß gegen elementare Berufspflichten vor; denn es müsse bei jedem Architekten die Kenntnis vorausgesetzt werden, dass die Funktionstauglichkeit der Abdichtung bei einem 40 Jahre alten Gebäude eine sachgerechte Bearbeitung bei der Sanierungsaufgabe erfordert.

Praxishinweis

Im vorliegenden Fall hat der Architekt das Problem der Feuchteschäden im Keller zwar erkannt, aber seinen Bauherrn nicht nachdrücklich auf die Folgen hingewiesen, wenn die von ihm empfohlenen Abdichtungsmaßnahmen unterbleiben. Der Architekt hätte seinen Bauherrn aus Beweisgründen am besten schriftlich dazu auffordern müssen, ihn von der Haftung freizustellen, wenn er sich, entgegen seines Rates dafür entscheidet, die geforderte Abdichtung zu unterlassen. In diesem Fall wäre es dann gar nicht zu einem Versicherungsschaden gekommen, denn eine Haftung des Architekten wäre ausgeschlossen gewesen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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