Rechteck

Kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln an anderem Gewerk desselben Bauvorhabens!

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Der Auftragnehmer begehrt restlichen Werklohn für die Durchführung von Bauleistungen an verschiedenen Gewerken (Fassadenarbeiten, Putz-/Spachtelarbeiten, Dämmarbeiten am Keller). Zu den einzelnen auszuführenden Leistungen haben die Parteien verschiedene Verträge geschlossen. Wegen Mängeln an den Fassadenarbeiten beruft sich der Auftraggeber auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohnes für die Putz und Spachtelarbeiten.Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 13.01.2016, Az. 28 U 2481/15 befindet. Das durch den Auftraggeber geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB setzt voraus, dass ihm auf demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Anspruch gegen den Auftragnehmer zusteht, sog. Konnexität. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer an einem Bauwerk mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe. Sind die Verträge über verschiedene Bauleistung jedoch nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk den Auftraggeber nicht, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerkes geltend zu machen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die Vertrags-parteien eine dauernde Geschäftsverbindung halten. Alleine der Umstand, dass es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, genügte nach Auffassung des Senats nicht für Begründung der Konnexität.Praxis-Tipp: Die Rechtsprechung, dass bei Ansprüchen aus verschiedenen Bauvorhaben keine Konnexität im Sinne des § 273 BGB vorliegt, hat das OLG München auch auf verschiedene Verträge bei demselben Bauvorhaben übertragen. Der Auftragnehmer mag somit sorgfältig prüfen, ob dem Auftraggeber tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht steht. Der Auftraggeber hingegen kann nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Zurückbehaltungsrecht zur Aufrechnung übergehen. Für die Aufrechnung ist keine Konnexität erforderlich.--------------------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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