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Keine Haftung für Planungsmängel bei Schwarzgeldabrede

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Von einer Schwarzgeldabrede spricht man, wenn die Vertragsparteien, zum Beispiel der Bauherr mit seinen Architekten oder seinen Handwerkern, Verträge schließen, die bar, ohne jegliche ordnungsgemäße Rechnung abgewickelt werden. Solche Verträge sind bekanntlich nichtig. Es entsteht weder ein Vergütungsanspruch noch bestehen Gewährleistungsrechte. Solche Schwarzgeldabreden sind im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von Amts wegen zu prüfen, wie das OLG Düsseldorf am 21. Januar 2020, Az: 21 U 34/19, geurteilt hat.Was war passiert? Der Bauunternehmer hat von seinem Bauherrn die Zahlung offenen Werklohns in Höhe von 275.000 Euro für Sanierungsarbeiten von zwei Häusern verlangt. Der Bauherr hatte die erste Rechnung über 25.000 Euro bezahlt. Weitere 500.000 Euro wurden in bar ohne Rechnung auf unterschiedliche Konten des Bauunternehmers gezahlt. Der Bauunternehmer meldete sich bei seinem Bauherrn über WhatsApp, teilte ihm zwei Kontoverbindungen mit und verlangte die Zahlung weiterer 35.000 Euro mit folgendem Text: "Kannst Du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere, dass nicht so viel an die Augen von F . . . kommt." So geschah es dann auch.Über den offenen Werklohn kam es dann zum Streit und zum Klageverfahren. Es entwickelte sich ein typischer Bauprozess. Einerseits ging es um die Höhe des Werklohns, andererseits um die vom Bauherrn gerügten Mängel.Wegen Nichtigkeit des Vertrages gibt es weder einen Werklohn noch gibt es Mängelrechte; das Gericht hat diesen WhatsApp-Verkehr als erdrückendes Indiz gewertet, dass die Parteien am Finanzamt vorbei eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Da half dann auch nicht das Beteuern beider Parteien, keine Schwarzgeldabrede getroffen zu haben.Praxishinweis: Schwarzgeldabreden am Bau lohnen sich nicht, wie man an diesem Beispiel sieht. Auch wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend jede Schwarzgeldabrede leugnen, so prüft das Gericht anhand des vorgelegten Sachverhaltes, ob das behauptete Vertragsverhältnis wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig ist.Am besten ist es nach wie vor, die Vertragsparteien schließen einen schriftlichen Vertrag oder es liegt ein ordentliches schriftliches Angebot des Unternehmers vor, dass der Bauherr mit seiner Annahmeerklärung zum Vertrag erhebt. Auch wenn das alles fehlt, so hilft immer eine geordnete schriftliche Rechnung mit dem Umsatzsteuerausweis, die dann allerdings auch zu zahlen ist.------------------------Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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