Rechteck

Keine Sekundärhaftungdes Generalübernehmers?

von:

RechtsanwältinAnnette Frobenius

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (Generalübernehmer GÜ) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Planung und Ausführung eines größeren Bauwerks, das 1994 fertig gestellt wird. Zwölf Jahre später lösen sich Fassadenplatten. Der AG lässt diesen Mangel beseitigen und verklagte den GÜ auf Schadensersatz. Gegen den Verjährungseinwand des GÜ trägt der AG vor, der GÜ habe im Rahmen der Leistungsphase 9 versäumt, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Objektbegehung durchzuführen, weshalb sich der GÜ, genau wie ein Architekt, in diesem Punkt nicht auf die Einrede der Verjährung berufen dürfe. Dies ergäbe sich aus den Grundsätzen der Sekundärhaftung des Architekten.

Das OLG Köln, sieht dies in seinem Urteil vom 29.08.2012, 16 U 30/11, anders. Zutreffend ist der Architekt als Sachwalter des Auftraggebers verpflichtet, diesen über Mängel am Bauwerk aufzuklären. Tut der Architekt dies nicht und werden bekannte Mängel verschwiegen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die den Architekten hindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen (Sekundärhaftung).

Voraussetzung dieser Sekundärhaftung ist jedoch, dass der verschwiegene Mangel während der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist und dem AG, wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Architekten, der Primäranspruch gegen das ausführende Unternehmen oder den Architekten selbst, verloren gegangen ist. Dies ist vorliegend anders. Der Mangel trat erst weit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowohl des ausführenden Unternehmens, als auch des GÜ, zu tage. Diese Tatsache, ebenso wie fahrlässige Unkenntnis eines Mangels, löst keine Sekundärhaftung aus.

Folgen für die Praxis: Ob ein GÜ, der ja neben der Verantwortung für die Ausführung auch die Planungspflichten für ein Bau-vorhaben übernimmt, grundsätzlich wie ein Architekt zur Sekundärhaftung herangezogen werden kann, lässt das OLG Köln in dem angesprochenen Urteil offen. Da der GÜ aber – anders als der spezialisierte Fachplaner oder der lediglich mit der Ausführung betraute Bauunternehmer – abhängig von seinem Vertrag die architektentypischen Sachwalterpflichten inne hat, scheint einer Sekundärhaftung des GÜ – einzelfallabhängig – durchaus denkbar.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

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