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Keine Vertragsstrafe über 5 Prozent des geschuldeten Werklohns?

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht's: Der Auftraggeber beauftragt den Bauunternehmer mittels Einheitspreisvertrages mit der Durchführung von Hausanschlüssen mit Glasfaserkabeln. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zugrunde, wonach bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen für jeden Tag des Verzuges 0,2 %, höchstens jedoch 5 % der im Auftragsschreiben benannten Nettoauftragssumme geschuldet wird.

Der Bundesgerichtshof hat diese Vertragsklausel für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 15.02.24, VII ZR 42/22). Nach diesem Urteil führt diese Vertragsklausel unabhängig vom Verlauf des Baugeschehens zu dem generellen Risiko, dass die Vertragsstrafe mit dem Höchstbetrag von 5 % dazu führt, dass der Werkunternehmer nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern auch zusätzlich erheblichen Verlust erleidet, was unbillig ist. Dieses wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn die tatsächlich ausgeführten Mengen deutlich die Mengen unterschreitet, die ausgeschrieben waren und damit zu überhöhten Auftragssummen geführt hätten.

Praxishinweis: Vertragsstrafe-Ansprüche, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert sind, dürfen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht das generelle Risiko enthalten, dass im Ergebnis die Vertragsstrafe höher als 5 % des geschuldeten Werklohns ausfallen kann. Eine Klausel, die eine solche Möglichkeit zulässt, ist unwirksam und damit entfällt dann auch insgesamt der Vertragsstrafe-Anspruch. Ersatzweise bleibt dann dem Auftraggeber nur der nachzuweisende Schaden. Die Folge ist, die Höchstbegrenzung der Vertragsstrafe sollte in vorformulierten Vertragstexten 5 % des tatsächlich geschuldeten Werklohns nicht übersteigen. Das gilt für vorformulierte Vertragsklauseln. Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Klauseln sind davon unberührt. Diese können auch zu höheren Vertragsstrafe-Vereinbarungen führen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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