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"Können die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik durch Vereinbarung unterschritten werden?"

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Eine Bauweise, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird, führt allein deshalb zu einem Baumangel. Wenn die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten, sondern gar unterschritten werden sollen, bedarf es hierzu einer eindeutigen Vereinbarung zwischen den Parteien. Hierauf hat das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 09.07.20, Az.: 12 U 76/19, hingewiesen.

Im vorliegenden Fall ging es um die Abdichtung von Kellerräumen, die zu Wohnzwecken genutzt werden sollten. Während der Bauausführung der Kellerwände zeigten sich Abdichtungsmängel. Der Bauunternehmer schlug daraufhin vor, die Keller-außenwände nach DIN 18195/Teil 6 und die Bodenplatte nach DIN 18195/Teil 4 "Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser" abzudichten. Der Bauherr stimmte der Bauausführung zu. So geschah es dann auch.

Der Bauunternehmer wehrt sich nun gegen eine Mängelbeseitigung mit der Begründung, der Bauherr habe diesem Verfahren ausdrücklich zugestimmt; dies jedoch ohne Erfolg.

Eine Vereinbarung, wonach von den Anforderungen der allgemeinen Regeln der Technik abgewichen werden soll, ist nur wirksam, wenn der Besteller ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die gewählte Bauart die Anforderungen der Regeln der Technik nicht erfüllt. Sonst ist sie unwirksam.

Vorliegend hatte der Unternehmer nicht darauf hingewiesen, dass nach dem Regelwerk ein Keller einheitlich abgedichtet werden muss und die Wasserbelastungen von Wänden und Kellerplatte nicht unterschiedlich bewertet werden dürfen.

Praxishinweis: Wenn von den Anforderungen der Regeln der Technik abgewichen werden soll (beliebtes Beispiel: bodengleicher Übergang von Wohnraum auf Balkon), so sollten die Parteien hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Diese sollte enthalten:

1. Beschreibung der Regel der Technik und Erläuterung der Anforderung des Regelwerks.

2. Darstellung, inwieweit von diesen Anforderungen abgewichen werden soll.

3. Aufklärung über mögliche negative Folgen der Abweichung von der Regel und den damit verbundenen Risiken.

Nur eine solche schriftliche Vereinbarung schafft in dieser Frage Rechtssicherheit.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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