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Kündigungsvorschriften nach neuem Bauvertragsrecht
von:Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Darum geht es: Die Kündigungsvorschriften sind nach neuem, seit 1. Januar 2018 geltendem Recht neu gefasst. Zunächst bleibt es wie bisher bei dem Recht des Auftraggebers, den Bau-, Architekten- und Ingenieurvertrag jederzeit zu kündigen. Es bleibt auch bei der bisherigen Regelung, dass der Auftraggeber in diesen Fällen die vollständige vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich allerdings ersparte Aufwendungen und Ersatzaufträge anrechnen lassen muss.Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, gab es zwar auch schon früher. Dieses Recht ist in § 648 a BGB nun jedoch ausdrücklich geregelt. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 648 a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Ablegung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Völlig neu ist indes, dass die Kündigung gem. § 650 h BGB der schriftlichen Form bedarf. Für VOB-Verträge galt auch bisher gem. § 8 Abs. 6 VOB/B, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Diese Regelung ist allerdings nur eine vertraglich vereinbarte Schriftform und keine gesetzlich zu befolgende.Was folgt daraus?: § 126 BGB verlangt bei gesetzlich geregelter Schriftform, dass die Kündigungsurkunde vom Vertragspartner eigenhändig unterzeichnet ist. Ist die kündigende Partei eine Gesellschaft, z. B. eine GmbH, so muss das vertretungsberechtigte Organ unterschrieben haben. Soll ein bevollmächtigter Vertreter unterschreiben, so sollte eine Vollmacht beigefügt sein. Die Schriftform kann zwar durch eine qualifizierte elektronische Form ersetzt werden, was sich bisher jedoch nicht durchgesetzt hat. E-Mail-Schreiben, eingescannte unterschriebene Kündigungsschreiben oder Fax-Schreiben erfüllen die Voraussetzungen der Schriftform nicht. Es liegen keine wirksamen Kündigungen vor. Allein entscheidend ist die Übergabe oder Zustellung der originalen Kündigungsurkunde.Praxistipp: Wer kündigen will, muss sein Originalkündigungsschreiben seinem Vertragspartner zustellen, also persönlich übergeben, unter Zeugen in den Briefkasten einwerfen oder per Einschreiben/Rückschein per Post versenden. Dabei sollte er auf die bei ihm verbleibende Kopie durch einen Zeugen vermerken, dass das Kündigungsschreiben in den Umschlag eingelegt worden ist und der Gegenstand in den Postversand gegeben wurde. Im Streitfall kann so der Zugang der Originalkündigung bewiesen werden.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden
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