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Kündigungswettlauf der Bauvertragsparteien

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen
Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: Bauherr und Bauunternehmer kündigen den Bauvertrag beide fristlos aus wichtigem Grund. Der Unternehmer kündigt nach § 650f BGB, weil ihm der Bauherr nicht die gesetzlich vorgesehene "Werklohnzahlungsbürgschaft" stellt. Der Bauherr kündigt, weil ihm der Bauunternehmer nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungssicherheit stellt. Welche Kündigung geht vor? Welche Folgen schließen sich hieran an?

Klar ist, dass der Vertrag beendet ist und dass das Bauwerk von DIESEM Bauunternehmer nicht mehr fertiggestellt werden wird. Aber wie hoch ist die zu zahlende Vergütung? Muss der entgangene Gewinn für den kündigungsbedingt nicht mehr zu bauenden Gebäudeteil gezahlt werden? Einen solchen Fall hatte das Kammergericht Berlin (also so etwas wie das "Oberlandesgericht Berlin") zum Aktenzeichen 21 U 66/16 zu entscheiden. Besonders interessant ist hierbei, dass der Vorsitzende Richter vom Oberlandesgericht Köln, Herr Manteufel, sich in der juristischen Literatur (NJW 2018, S. 3683ff) mit der Entscheidung kritisch auseinandersetzt.

Folgen für die Praxis: Bei einer wirksamen Kündigung des Bauunternehmers aus wichtigem Grund oder nach § 650f BGB steht ihm häufig ein Vergütungsanspruch für den entgangenen Gewinn zu, bei einer wirksamen und aus wichtigen Gründen erfolgten Kündigung des Bauherrn hingegen nicht. Es kommt daher in Fällen einer beiderseitigen Kündigung auf eine Entscheidung an, welche wirksam(er) ist. Das Kammergericht Berlin meint, es komme nicht darauf an, welche Kündigung früher erfolge, da im Sinne eines materiellen Vorranges die eine Kündigung die andere auch sozusagen übertrumpfen könne. Der vorsitzende Richter des Bausenats des OLG Köln meint, nur die zeitlich erste Kündigung könne wirksam sein, weswegen auch nur an diese Kündigung anknüpfende Vergütungsfolgen bestehen können.

Für Bauunternehmer, die die Gefahr einer fristlosen Kündigung seitens des Bauherrn auf sich zukommen sehen, mag es also ratsam erscheinen, schnell gemäß § 650f BGB eine Bürgschaft zu verlangen und darauf zu hoffen, dass der Bauherr dieses Verlangen nicht bedient, um dem Bauherrn vorwegzugreifen bzw. "dazwischenzufunken". Dieses gesetzlich vorgesehene Begehren ist nicht per se rechtsmissbräuchlich, nur um sich eine bessere Position zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2018, S. 549 und Manteufel NJW 2018 S. 3685).

Der Kündigung durch den Bauunternehmer nach § 650f BGB kann der Bauherr natürlich durch rechtzeitige Sicherheitsgewährung entgehen. Die sogenannten Avalkosten für die Bürgschaft trägt übrigens der Bauunternehmer nach § 650f Abs. 3 BGB bis zu 2 % p. A. Im Übrigen muss man davon ausgehen, dass das für einen selbst örtlich zuständige Landgericht und Oberlandesgericht womöglich an den zeitlichen Aspekt einer ersten Kündigung anknüpfen wird. Das Kammergericht Berlin hat dies im Ergebnis ebenso getan, weil die nach dessen Rechtsmeinung materiell wirksamere Kündigung zugleich auch die frühere Kündigung war.

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbB,Wiesbaden

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