Rechteck

Leistungsänderung und Nachträgenach neuem Bauvertragsrecht 2018

von:

RechtsanwaltJohannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Ein Anordnungsrecht des Auftraggebers, mithin die Möglichkeit einseitig den Vertrag zu ändern, kannte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bisher nicht. Nur wenn die VOB/B als Vertragsbestandteil vereinbart war, galt § 1 Abs. 3 VOB/B wonach sich der Auftraggeber bereits bei Vertragsabschluss vorbehalten hatte, Änderungen am Bauentwurf anzuordnen. Üblicherweise schlossen sich Fragen der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B und einer Leistungseinstellung als Druckmittel entgegen oder im Einklang mit § 18 Abs. 5 VOB/B an. Nach der beschlossenen Reform des Bauvertragsrechts gibt es für ab Januar 2018 geschlossene Verträge neue gesetzliche Regelungen zur Änderung der Leistung und Anpassung der Vergütung.

Bedeutung für die Praxis: § 650b Abs. 1 Satz 1 des zukünftigen BGB sieht eine zweistufige "Verhaltensanweisung" vor. Die erste Stufe beginnt mit der Mitteilung eines Änderungsbegehrens. Innerhalb dieser Stufe (sollen) beide Vertragsparteien Einigkeit anstreben.

Wie die Parteien zu dem Einvernehmen gelangen sollen, beschreibt der weitere Gesetzestext des § 650b Abs. 1. Z. B. soll der Auftragnehmer zunächst Planunterlagen verlangen dürfen, wenn nicht er die Planung für sein Werk selbst bewerkstelligen sollte. Sodann soll der Auftragnehmer die sich hieraus ergebende Mehr- und Mindervergütung in einem Angebot darstellen. Gelingt hiernach eine einvernehmliche Nachtragsregelung, so kommt es auf die zweite Stufe nicht mehr an.

Andernfalls beginnt die zweite Stufe nach 30 Tagen damit, dass der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht erhält, wenn nicht der Ausnahmefall des § 650b Abs. 2 einer Unzumutbarkeit besteht.

Im Regelfall besteht dann die Ausführungspflicht, die selbstverständlich mit der Vergütungspflicht einhergeht. Nach§ 650c richtet sich der Vergütungsmehrnachtrag oder Vergütungsminderungsnachtrag nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

Um Cash-Flow zu gewährleisten sieht§ 650c Abs. 3 vor, dass 80 % des Vergütungsnachtragsangebots (aus Stufe 1) im Rahmen der normalen Abschlagszahlungen verlangt werden können. Nach einer gerichtlichen Entscheidung sind hingegen zu viel erhaltene Beträge von Beginn an verzinst zurückzuzahlen. § 650d weist darauf hin, dass es einer besonderen Begründung für ein gerichtliches Einstweiliges Verfügungsverfahren nicht bedarf. So soll schnell eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden können, um nicht jahrelang auf eine Entscheidung warten zu müssen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem

Partnerschaftsgesellschaft mbB,

Wiesbaden.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gerüstbauer mit Fahrerlaubnis C/CE, Sarstedt Heisede  ansehen
Bauleiter und Oberbauleiter/in im Straßen- und..., Leipzig, Halle  ansehen
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen