RECHTECK

Leistungsbeschreibung VOL/A

von:

RechtsanwältinGrit Diercks-Oppler

Rechteck

Darum geht's: Die Firma A verkauft Maschinen und Gerätschaften im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus der Firma XY. Die Stadt S unterhält in der Abteilung Friedhofsamt und Grünanlagen mehrere Kolonnen, die sich mit der Pflege dieser An-la-gen befassen. Das dazu erforderliche Gerät kauft die Stadt A. Am Ende des Jahres wurde Inventur gemacht und festgestellt, welche Gerätschaften abgängig sind und ersetzt werden müssen sowie festgelegt wurde, was neu zu beschaffen ist. Der Bedarf an Aufsitzmähern, Minibaggern usw. beläuft sich auf einen geschätzten Gesamtauftragswert von insgesamt 230.000 Euro netto. Die Stadt S gibt eine öffentliche Ausschreibung dieser Gerätschaften bekannt und die Firma A lässt sich die Vergabeunterlagen zusenden. Bei der Durchsicht der Vergabeunterlagen muss die Firma A feststellen, dass ausschließlich Maschinen und Gerätschaften der Firma B verlangt werden.Die Firma A würde die Maschinen und Gerätschaften der Firma B zwar im Handel auch erhalten, aber nur zu einem wesentlich höheren Preis als die Maschinen und Gerätschaften der Firma XY. Sie müsste deshalb zu einem höheren, unwirtschaftlichen Preis anbieten. Was kann die Firma A tun?Folgen für die Praxis: Die Firma A kann zuerst einmal die Rüge erheben, dass die Stadt S Maschinen und Gerätschaften der Firma B verlangt. Die Pflicht zur Erhebung der Rüge gilt sowohl bei Vergaben unterhalb des Schwellenwertes (ab 01.01.2014 in Höhe von 207.000 Euro netto bei Lieferungen) als auch ab Erreichung dieses Wertes. Die Stadt S hat daraufhin die Möglichkeit, die Produktvorgaben zu streichen oder die Rüge zurückzuweisen.Wird die Rüge zurückgewiesen, so muss die Firma A ab Erreichung des Schwellenwertes einen Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer stellen. Unterhalb des Schwellenwertes muss in der Regel eine einstweilige Verfügung beantragt werden.Tut die Firma A das nicht, so kann sie später nicht mit dem Argument gegen die Auftragsvergabe vorgehen, dass sie durch dieVorgabe der Produkte der Firma B nicht konkurrenzfähig gewesen sei. Schadensersatzansprüche bleiben da-von allerdings unberührt (OLG Koblenz Beschluss vom 06.06.2013 Az.: 2 U 522/12).Angenommen, die Stadt S hilft der Rüge ab und ändert das Leistungsverzeichnis so, dass zwar keine Produktnamen der Firma B mehr enthalten sind, aber die einzelnen Maschinen und Geräte so beschrieben sind, dass sie genau und ausschließlich auf die Firma B passen. In diesem Fall muss die Firma A erneut rügen und bei Zurückweisung einen Antrag an die Vergabekammer stellen, da sonst die oben geschilderten Rechtsverluste eintreten.Angenommen, die Stadt S hilft der Rüge der Firma A dadurch ab, dass sie die Produktvorgaben belässt aber den Zusatz "oder gleichwertig" aufnimmt. In diesem Fall ist mit der Entscheidung des OLG Koblenz wohl geklärt, dass die Vorgabe der Maschinen und Gerätschaften der Firma B auch mit dem Zusatz "oder gleichwertig" als unzulässige Vorgabe eines Leitproduktes gelten (OLG Koblenz 02.02.2011 Az.: 1 Verg 1/11).Die Firma A muss also auch in diesem Fall rügen, dass die Stadt S im Leistungsverzeichnis auf die Maschinen und Gerätschaften der Firma B verwiesen hat.Hilft die Stadt S der Rüge der Firma A dadurch ab, dass sie bestimmte Leistungsanforderungen festlegt, die nicht nur auf die Produkte der Firma B passen, und nimmt außerdem den Zusatz "oder gleichwertig" auf, dann ist es Sache der Firma A nachzuweisen, dass sie mit den Produkten der Firma XY lediglich eine abweichende tech-nische Spezifikation angeboten hat, die gleichwertig der von der Stadt S vorgenommenen Beschreibung ist.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft Münchenwww.bohlaw.de

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bauleitung (a) im Bereich Grünplanung, Freiburg  ansehen
Staatlich geprüfte*r Bautechniker*in (m/w/d) für..., Halstenbek  ansehen
Ingenieur*in / Geolog*in im Bereich Bodenschutz, Elmshorn  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

Gebrauchtmaschinen Angebote

DBMB - Die Baumaschinen Börse
DBMB - Die Baumaschinen Börse

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen